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|id=betroffene_pruefungen | |id=betroffene_pruefungen | ||
|frage= Welche Prüfungen sind von der neuen Ordnung für die Durchführung von elektronischen Fernprüfungen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg betroffen und welche nicht? | |frage= Welche Prüfungen sind von der neuen Ordnung für die Durchführung von elektronischen Fernprüfungen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg betroffen und welche nicht? | ||
|antwort= | |antwort=Die Fernprüfungsordnung verpflichtet nicht zur Videoaufsicht, sondern regelt das Verfahren, falls sich Lehrende für eine Fernaufsicht (per Webkonferenz) entscheiden. | ||
Die Fernprüfungsordnung bezieht sich ausschließlich auf mündliche und praktische Prüfungen per Videokonferenz sowie per Videokonferenz beaufsichtigte, schriftliche Aufsichtsarbeiten (Fernklausuren). | |||
In diesen Fällen sind die rechtlichen und zeitlichen Vorgaben der Fernprüfungsordnung, insbesondere die Informationspflichten gegenüber den Studierenden, zu beachten. Eine automatische Information der Studierenden über das Löwenportal bei Anmeldung einer Fernprüfung ist in Umsetzung. | |||
Prüfungsformate, die nicht in einer Aufsichtssituation durchgeführt werden, sind von der Fernprüfungsordnung nicht betroffen. Hierunter fallen insbesondere Haus- oder Seminararbeiten sowie unbeaufsichtigte sogenannte (elektronische/onlinebasierte) Open-Book- oder Take-Home-Prüfungen (wie zumeist bereits im letzten Semester verwendet). Bei diesen Prüfungsarten ist eine Aufsicht nicht erforderlich, da die Nutzung aller Hilfsmittel zugelassen wird. Diese Prüfungen können weiterhin wie bislang schon praktiziert bzw. geplant durchgeführt werden | |||
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|id=llz_betreuung | |id=llz_betreuung | ||
|frage=Werde ich bei den Fernprüfungen durch das LLZ betreut? | |frage=Werde ich bei den Fernprüfungen durch das LLZ betreut? | ||
|antwort= | |antwort=Eine Fernklausur nach Fernprüfungsordnung ist von deutlich erhöhten technischen Herausforderungen gekennzeichnet. Da das LLZ mit derzeit mehr als 400 angemeldeten ePrüfungen bereits überlastet ist, kann eine umfassende Betreuung von zusätzlichen Fernprüfungen erst wieder ab April zugesichert werden. | ||
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|id=bestehende_anmeldungen | |id=bestehende_anmeldungen | ||
|frage=Was ist mit bestehenden Prüfungsanmeldungen? Verlieren diese ihre Gültigkeit? | |frage=Was ist mit bestehenden Prüfungsanmeldungen? Verlieren diese ihre Gültigkeit? | ||
|antwort= | |antwort=Die bereits bestehenden Prüfungsanmeldungen verlieren ihre Gültigkeit nicht, sofern eine Prüfung ohne Aufsicht (z.B. Open-Book- oder Take-Home-Prüfungen) durchgeführt werden soll. Da es sich u.U. um eine Abweichung von der in der Studien- und Prüfungsordnung festgelegten Prüfungsart handelt, ist die Genehmigung der zuständigen Dekanin bzw. des bzw. zuständigen Dekans vor der Prüfung einzuholen. | ||
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|id=umwandlung_fernklausur | |id=umwandlung_fernklausur | ||
|frage=Kann ich eine angemeldete unbeaufsichtigte ePrüfung in eine (beaufsichtigte) Fernklausur gemäß der Fernprüfungsordnung kurzfristig umwandeln? | |frage=Kann ich eine angemeldete unbeaufsichtigte ePrüfung in eine (beaufsichtigte) Fernklausur gemäß der Fernprüfungsordnung kurzfristig umwandeln? | ||
|antwort= | |antwort=Vor der Durchführung einer (beaufsichtigten) Fernklausur sind Studierende u.a. über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, technischen Anforderungen und organisatorischen Bedingungen in einem angemessenen Zeitraum vor der Prüfung zu informieren (spätestens bei Anmeldung zur Prüfungsleistung), siehe §§ 3, 4 FPO. | ||
Ist eine unbeaufsichtigte Prüfungsform (z.B. elektronische/onlinebasierte Open-Book- oder Take-Home-Prüfungen) terminiert und haben sich dort Studierende bereits angemeldet, kann diese nicht kurzfristig in eine Fernklausur umgewandelt werden. Dieser Prüfungstermin müsste abgesagt werden; die Studierenden sind entsprechend zu informieren. Ein neuer Prüfungstermin mit der Prüfungsart „Fernklausur“ ist dann zur Anmeldung freizugeben. | |||
Dieser ist im Vorfeld mit dem LLZ abzustimmen, da im Prüfungssystem nur eine begrenzte Anzahl gleichzeitiger Fernklausuren möglich ist. Bei Überlastung des Prüfungssystems droht der Abbruch aller zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Prüfungen. | |||
Freie Prüfungstermine sind derzeit erst wieder ab Mitte April verfügbar. | |||
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|id=onlineklausur | |id=onlineklausur | ||
|frage=Kann ich eine bisher als (unbeaufsichtigte) Online-Klausur geplante Prüfung weiterhin durchführen? | |frage=Kann ich eine bisher als (unbeaufsichtigte) Online-Klausur geplante Prüfung weiterhin durchführen? | ||
|antwort= | |antwort=Ja, diese kann als sog. Open-Book-Prüfung unter Zulassung aller Hilfsmittel durchgeführt werden. Zur Umwandlung in eine (beaufsichtigte) Fernklausur sehen Sie bitte die vorgenannte Frage. | ||
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|id=ablehnung_studierende | |id=ablehnung_studierende | ||
|frage=Ist es zulässig, diejenigen Studierenden, die eine Fernprüfung ablehnen (z.B. wegen fehlender Videokamera), alternativ mündlich zu prüfen? | |frage=Ist es zulässig, diejenigen Studierenden, die eine Fernprüfung ablehnen (z.B. wegen fehlender Videokamera), alternativ mündlich zu prüfen? | ||
|antwort= | |antwort=Nein, das schriftliche, beaufsichtigte Format muss beibehalten werden. Möglich wäre eine Fernprüfung in den Räumen der Fakultät (evtl. mit Geräten der Fakultät/ Computerpool). | ||
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Version vom 16. Februar 2021, 15:43 Uhr
Die Fernprüfungsordnung verpflichtet nicht zur Videoaufsicht, sondern regelt das Verfahren, falls sich Lehrende für eine Fernaufsicht (per Webkonferenz) entscheiden.
Die Fernprüfungsordnung bezieht sich ausschließlich auf mündliche und praktische Prüfungen per Videokonferenz sowie per Videokonferenz beaufsichtigte, schriftliche Aufsichtsarbeiten (Fernklausuren).
In diesen Fällen sind die rechtlichen und zeitlichen Vorgaben der Fernprüfungsordnung, insbesondere die Informationspflichten gegenüber den Studierenden, zu beachten. Eine automatische Information der Studierenden über das Löwenportal bei Anmeldung einer Fernprüfung ist in Umsetzung.
Prüfungsformate, die nicht in einer Aufsichtssituation durchgeführt werden, sind von der Fernprüfungsordnung nicht betroffen. Hierunter fallen insbesondere Haus- oder Seminararbeiten sowie unbeaufsichtigte sogenannte (elektronische/onlinebasierte) Open-Book- oder Take-Home-Prüfungen (wie zumeist bereits im letzten Semester verwendet). Bei diesen Prüfungsarten ist eine Aufsicht nicht erforderlich, da die Nutzung aller Hilfsmittel zugelassen wird. Diese Prüfungen können weiterhin wie bislang schon praktiziert bzw. geplant durchgeführt werdenVor der Durchführung einer (beaufsichtigten) Fernklausur sind Studierende u.a. über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, technischen Anforderungen und organisatorischen Bedingungen in einem angemessenen Zeitraum vor der Prüfung zu informieren (spätestens bei Anmeldung zur Prüfungsleistung), siehe §§ 3, 4 FPO.
Ist eine unbeaufsichtigte Prüfungsform (z.B. elektronische/onlinebasierte Open-Book- oder Take-Home-Prüfungen) terminiert und haben sich dort Studierende bereits angemeldet, kann diese nicht kurzfristig in eine Fernklausur umgewandelt werden. Dieser Prüfungstermin müsste abgesagt werden; die Studierenden sind entsprechend zu informieren. Ein neuer Prüfungstermin mit der Prüfungsart „Fernklausur“ ist dann zur Anmeldung freizugeben. Dieser ist im Vorfeld mit dem LLZ abzustimmen, da im Prüfungssystem nur eine begrenzte Anzahl gleichzeitiger Fernklausuren möglich ist. Bei Überlastung des Prüfungssystems droht der Abbruch aller zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Prüfungen.
Freie Prüfungstermine sind derzeit erst wieder ab Mitte April verfügbar.