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Gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 Abs. 1 Nr. 5] UrhG gehören Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, zu den urheberrechtlich geschützten Werken. | [[Datei:Lichtbild.png|250px|right]]Gemäß [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 Abs. 1 Nr. 5] UrhG gehören Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, zu den urheberrechtlich geschützten [[Werk|Werken]]. Davon umfasst sind in erster Linie Fotographien, aber auch jede andere (statische) Aufzeichnung und Wiedergabe eines Motivs durch ein technisches Verfahren. Lichtbildwerke sind zum einen von bewegten Bildern (Filmwerke) und zum anderen von Gemälden (Werke der bildenden Kunst) abzugrenzen. Da nicht nur Aufnahmen mittels fotochemischer Prozesse geschützt sind, fallen darunter z. B. digitale Fotographie und auch Screenshots von Computerbildschirmen. Bilder, die z. B. unter Einsatz eines Grafikprogrammes rein am Computer entstanden sind, zählen nicht dazu, da ihr Entstehungsprozess eher dem Zeichnen als einem fotographischen Verfahren ähnelt.<ref>Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 128</ref><ref>Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 76 Rn 65</ref> | ||
Das Urheberrecht unterscheidet zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. | Das Urheberrecht unterscheidet zwischen '''Lichtbildwerken''' und '''Lichtbildern'''. Beide können durch die gleichen technischen Verfahren aufgenommen werden, wobei jedoch Lichtbildwerke nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG] das Merkmal der [[Werk#Schöpfung|persönlichen geistigen Schöpfung]] erfüllen müssen. Unter den Begriff "Lichtbild" fallen auch alle, noch so einfachen Fotographien. Sie sind nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__72.html § 72 UrhG] geschützt. Der Unterschied liegt hauptsächlich im zeitlichen [[Schutzdauer|Umfang des Schutzes]]. Während Lichtbildwerke als Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt sind, gilt dies für Lichtbilder nur bis 50 Jahre nach [[Erscheinen]].<ref>Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 125f.</ref> | ||
Als Lichtbildwerk kann eine Fotographie nur geschützt werden, wenn eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Sie muss sich durch ihre Individualität aus dem Alltäglichen abheben. Jedoch ist an die [[Werk#Gestaltungshöhe|Schöpfungshöhe]] kein zu hoher Anspruch zu stellen. Die Individualität eines Lichtbildwerkes kann sich aus seiner Komposition und Inszenierung ergeben. Dabei kann sie sich Mitteln wie Bildorganisation, Kontrast, Licht, Schärfe, Farbe oder Fokus bedienen.<ref>Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 76 Rn 58ff.</ref> | |||
<blockquote>"Eine Fotografie ist danach immer dann individuell, wenn sie eine Aussage enthält, die auf Gestaltung beruht."<ref>Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 134</ref></blockquote> | |||
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Die Fotografin hat hier das Motiv, den Bildausschnitt und den Aufnahmewinkel gezielt ausgewählt, um mit dem Dargestellten eine bestimmte Aussage zu verknüpfen. Das Foto konzentriert sich explizit auf den im Tablet dargestellten Inhalt und zeigt gerade nicht das gesamte Umfeld inklusive der Person, die das Tablet hält. Man kann hier davon ausgehen, dass ein Lichtbildwerk vorliegt. | |||
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Aktuelle Version vom 15. April 2014, 14:54 Uhr
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG gehören Lichtbildwerke und Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden, zu den urheberrechtlich geschützten Werken. Davon umfasst sind in erster Linie Fotographien, aber auch jede andere (statische) Aufzeichnung und Wiedergabe eines Motivs durch ein technisches Verfahren. Lichtbildwerke sind zum einen von bewegten Bildern (Filmwerke) und zum anderen von Gemälden (Werke der bildenden Kunst) abzugrenzen. Da nicht nur Aufnahmen mittels fotochemischer Prozesse geschützt sind, fallen darunter z. B. digitale Fotographie und auch Screenshots von Computerbildschirmen. Bilder, die z. B. unter Einsatz eines Grafikprogrammes rein am Computer entstanden sind, zählen nicht dazu, da ihr Entstehungsprozess eher dem Zeichnen als einem fotographischen Verfahren ähnelt.[1][2]
Das Urheberrecht unterscheidet zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Beide können durch die gleichen technischen Verfahren aufgenommen werden, wobei jedoch Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG das Merkmal der persönlichen geistigen Schöpfung erfüllen müssen. Unter den Begriff "Lichtbild" fallen auch alle, noch so einfachen Fotographien. Sie sind nach § 72 UrhG geschützt. Der Unterschied liegt hauptsächlich im zeitlichen Umfang des Schutzes. Während Lichtbildwerke als Werke bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt sind, gilt dies für Lichtbilder nur bis 50 Jahre nach Erscheinen.[3]
Als Lichtbildwerk kann eine Fotographie nur geschützt werden, wenn eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt. Sie muss sich durch ihre Individualität aus dem Alltäglichen abheben. Jedoch ist an die Schöpfungshöhe kein zu hoher Anspruch zu stellen. Die Individualität eines Lichtbildwerkes kann sich aus seiner Komposition und Inszenierung ergeben. Dabei kann sie sich Mitteln wie Bildorganisation, Kontrast, Licht, Schärfe, Farbe oder Fokus bedienen.[4]
"Eine Fotografie ist danach immer dann individuell, wenn sie eine Aussage enthält, die auf Gestaltung beruht."[5]
Beispiel:
Die Fotografin hat hier das Motiv, den Bildausschnitt und den Aufnahmewinkel gezielt ausgewählt, um mit dem Dargestellten eine bestimmte Aussage zu verknüpfen. Das Foto konzentriert sich explizit auf den im Tablet dargestellten Inhalt und zeigt gerade nicht das gesamte Umfeld inklusive der Person, die das Tablet hält. Man kann hier davon ausgehen, dass ein Lichtbildwerk vorliegt.
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