Gemeinfrei: Unterschied zwischen den Versionen

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[[Datei:512px-Albrecht Dürer 072.jpg|right|thumb|300px|Dieses Gemälde Dürers (und auch die Reproduktion) ist gemeinfrei. Quelle: Wikipedia]]Als gemeinfrei werden [[Werk|Werke]] bezeichnet, die nicht mehr unter den [[Urheberrechtsschutz]] fallen, weil die [[Schutzdauer]] abgelaufen ist (allgemein 70 Jahre nach dem Tod des [[UrheberIUrhebers]]), oder die nie unter dem Schutz des Urheberrechts standen, weil sie davon ausgenommen sind (z. B. [[amtliche Werke]]).
[[Datei:512px-Albrecht Dürer 072.jpg|right|thumb|300px|Dieses Gemälde Dürers (und auch die Reproduktion) ist gemeinfrei. Quelle: Wikipedia]]Als gemeinfrei werden [[Werk|Werke]] bezeichnet, die nicht mehr unter den [[Urheberrechtsschutz]] fallen, weil die [[Schutzdauer]] abgelaufen ist (allgemein 70 Jahre nach dem Tod des [[Urheber|Urhebers]]), oder die nie unter dem Schutz des Urheberrechts standen, weil sie davon ausgenommen sind (z. B. [[amtliche Werke]]).


Gemeinfrei sind z. B. die Texte von Goethe und Schiller, die Musik von Händel und Beethoven oder die Gemälde von Dürer. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nur das ursprüngliche Werk gemeinfrei ist. Wurden aber z. B. Fotographien des ursprünglichen Gemäldes angefertigt oder Aufnahmen der Musik durch ein Orchester, so sind diese unter Umständen selbst wieder urheberrechtlich geschützt.
Gemeinfrei sind z. B. die Texte von Goethe und Schiller, die Musik von Händel und Beethoven oder die Gemälde von Dürer. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nur das ursprüngliche Werk gemeinfrei ist. Wurden aber z. B. Fotographien des ursprünglichen Gemäldes angefertigt oder Aufnahmen der Musik durch ein Orchester, so sind diese unter Umständen selbst wieder urheberrechtlich geschützt.

Aktuelle Version vom 4. März 2014, 14:18 Uhr

Dieses Gemälde Dürers (und auch die Reproduktion) ist gemeinfrei. Quelle: Wikipedia

Als gemeinfrei werden Werke bezeichnet, die nicht mehr unter den Urheberrechtsschutz fallen, weil die Schutzdauer abgelaufen ist (allgemein 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers), oder die nie unter dem Schutz des Urheberrechts standen, weil sie davon ausgenommen sind (z. B. amtliche Werke).

Gemeinfrei sind z. B. die Texte von Goethe und Schiller, die Musik von Händel und Beethoven oder die Gemälde von Dürer. Dabei ist jedoch zu beachten, dass nur das ursprüngliche Werk gemeinfrei ist. Wurden aber z. B. Fotographien des ursprünglichen Gemäldes angefertigt oder Aufnahmen der Musik durch ein Orchester, so sind diese unter Umständen selbst wieder urheberrechtlich geschützt.


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