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| * '''Gebotener Umfang''': Das Zitat ist nur erlaubt, ''"sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist"''. Der Umfang ist also durch den Zitatzweck begrenzt. Das Zitat darf nicht für sich selbst sprechen, an die Stelle eigener Erläuterungen treten oder zur Hauptsache des aufnehmenden Werkes werden. Die Nutzung des zitierten Werkes darf durch die Übernahme in das neue Werk nicht beeinträchtigt werden. Ob der richtige Umfang eingehalten wurde, muss durch eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, wie Zweck, Umfang des zitierten Werks, Umfang des aufnehmenden Werks, Größe des Zitats und ggf. auch Besonderheiten wie die Art der Zugänglichmachung des aufnehmenden Werkes, bestimmt werden.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 51 Rn 5</ref> | | * '''Gebotener Umfang''': Das Zitat ist nur erlaubt, ''"sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist"''. Der Umfang ist also durch den Zitatzweck begrenzt. Das Zitat darf nicht für sich selbst sprechen, an die Stelle eigener Erläuterungen treten oder zur Hauptsache des aufnehmenden Werkes werden. Die Nutzung des zitierten Werkes darf durch die Übernahme in das neue Werk nicht beeinträchtigt werden. Ob der richtige Umfang eingehalten wurde, muss durch eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, wie Zweck, Umfang des zitierten Werks, Umfang des aufnehmenden Werks, Größe des Zitats und ggf. auch Besonderheiten wie die Art der Zugänglichmachung des aufnehmenden Werkes, bestimmt werden.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 51 Rn 5</ref> |
| * '''Erkennbarkeit als Zitat''': Das Zitat muss als solches erkennbar sein. Es muss als fremder Bestandteil in dem aufnehmendem Werk kenntlich gemacht werden.<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 250 Rn 35</ref> Dies kann z. B. durch Anführungszeichen, Abheben vom restlichen Text durch Einrücken oder andere Stilmerkmale, Einblendungen, Anmerkungen, Hinweise im Programmheft oder CD-Booklet, gesprochenen Hinweis in einer Rede ("Ich zitiere...") geschehen.<ref>[http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=2&paid=51 Krause, Ringo: § 51 Zitate IV. 3. Erkennbarkeit des Zitats]</ref> | | * '''Erkennbarkeit als Zitat''': Das Zitat muss als solches erkennbar sein. Es muss als fremder Bestandteil in dem aufnehmendem Werk kenntlich gemacht werden.<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 250 Rn 35</ref> Dies kann z. B. durch Anführungszeichen, Abheben vom restlichen Text durch Einrücken oder andere Stilmerkmale, Einblendungen, Anmerkungen, Hinweise im Programmheft oder CD-Booklet, gesprochenen Hinweis in einer Rede ("Ich zitiere...") geschehen.<ref>[http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=2&paid=51 Krause, Ringo: § 51 Zitate IV. 3. Erkennbarkeit des Zitats]</ref> |
| * '''Änderungsverbot''': Laut [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__62.html § 62 UrhG] sind Änderungen an dem Werk oder Werkteil, die zum Zwecke des Zitats (oder anderen im Gesetz erlaubten Zwecken) verwendet werden, nicht erlaubt. Es wird auf die Vorschrift des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__39.html § 39 UrhG] verwiesen, der Änderungen durch Inhaber von Nutzungsrechten ausschließt. Generell sind Änderungen bereits durch [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html § 14 UrhG] verboten ([[Urheberpersönlichkeitsrecht#Änderungsverbot|Generelles Änderungsverbot]]), [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__62.html § 62 UrhG] nimmt insofer nur die Klarstellung vor, dass dies auch für die gesetzlichen Schranken gilt. Abweichungen davon sind nur in sehr begrenztem Umfang möglich, so nennt Abs. 2 Übersetzung und Übertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage. Abs. 3 erlaubt Änderungen der Größe oder solche Änderungen, die durch das jeweilige Vervielfältigungsverfahren bedingt sind, soweit es sich um Werke der bildenden Künste oder Lichtbildwerke handelt.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 62 Rn 5 ff.</ref> | | * '''Änderungsverbot''': Laut [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__62.html § 62 UrhG] sind Änderungen an dem Werk oder Werkteil, die zum Zwecke des Zitats (oder anderen im Gesetz erlaubten Zwecken) verwendet werden, nicht erlaubt. Es wird auf die Vorschrift des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__39.html § 39 UrhG] verwiesen, der Änderungen durch Inhaber von Nutzungsrechten ausschließt. Generell sind Änderungen bereits durch [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html § 14 UrhG] verboten ([[Urheberpersönlichkeitsrecht#Änderungsverbot|Generelles Änderungsverbot]]), [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__62.html § 62 UrhG] nimmt insofer nur die Klarstellung vor, dass das Änderungsverbot auch für die gesetzlichen Schranken (und somit das Zitatrecht) gilt. Abweichungen davon sind nur in sehr begrenztem Umfang möglich, so nennt Abs. 2 Übersetzung und Übertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage. Abs. 3 erlaubt Änderungen der Größe oder solche Änderungen, die durch das jeweilige Vervielfältigungsverfahren bedingt sind, soweit es sich um Werke der bildenden Künste oder Lichtbildwerke handelt.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 62 Rn 5 ff.</ref> |
| * '''Quellenangabe''': Wird ein Werk zitiert, so sind die Quelle und der Urheber deutlich anzugeben. Werden ganze Sprachwerke oder ganze Werke der Musik im Rahmen einer Schrankenbestimmung vervielfältigt, so ist auch der Verlag anzugeben und kenntlich zu machen, ob und welche Kürzungen vorgenommen wurden. ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__63.html § 63 UrhG]) Die Angabe der Quelle und des Urhebers sind Zulässigkeitsvoraussetzungen des Zitats. Fehlen diese wird es unzulässig. Der Urheber hat dann einen Unterlassungsanspruch und bei Verschulden unter Umständen einen Schadensersatzanspruch nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html § 97 Abs. 1, 2 UrhG].<ref>Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 32 Rn 12</ref> | | * '''Quellenangabe''': Wird ein Werk zitiert, so sind die Quelle und der Urheber deutlich anzugeben. Werden ganze Sprachwerke oder ganze Werke der Musik im Rahmen einer Schrankenbestimmung vervielfältigt, so ist auch der Verlag anzugeben und kenntlich zu machen, ob und welche Kürzungen vorgenommen wurden. ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__63.html § 63 UrhG]) Die Angabe der Quelle und des Urhebers sind Zulässigkeitsvoraussetzungen des Zitats. Fehlen diese wird es unzulässig. Der Urheber hat dann einen Unterlassungsanspruch und bei Verschulden unter Umständen einen Schadensersatzanspruch nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html § 97 Abs. 1, 2 UrhG].<ref>Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 32 Rn 12</ref> |
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| === Kleinzitat § 51 S. 2. Nr. 2 UrhG === | | === Kleinzitat § 51 S. 2. Nr. 2 UrhG === |
| Ein weiteres Regelbeispiel des § 51 UrhG ist das sog. Kleinzitat. Hier dürfen Stellen eines Werkes in einem Sprachwerk angeführt werden. Es unterscheidet sich im Hinblick auf die Voraussetzungen nicht von der Generalklausel. | | Ein weiteres Regelbeispiel des § 51 UrhG ist das sog. Kleinzitat. Danach dürfen Stellen eines Werkes in einem Sprachwerk angeführt werden. Es unterscheidet sich im Hinblick auf die Voraussetzungen nicht von der Generalklausel (siehe oben: Generalklausel, [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 Abs. 1 UrhG]). |
| Die Angemessenheit des Umfangs des Zitats ist wie dort in Relation von Umfang des Zitats, Umfang des aufnehmenden Werkes und Umfang des ziterten Werkes zu bestimmen. Der Zitatzweck kann über die reine Erläuterung hinausgehen. Es ist auch die Verwendung des zitierten Teils als Motto, Hommage, Parodie oder zur Verdeutlichung einer Stimmungslage möglich.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 51 Rn 14 ff.</ref> | | Die Angemessenheit des Umfangs des Zitats ist wie dort in Relation von Umfang des Zitats, Umfang des aufnehmenden Werkes und Umfang des ziterten Werkes zu bestimmen. Der Zitatzweck kann über die reine Erläuterung hinausgehen. Es ist auch die Verwendung des zitierten Teils als Motto, Hommage, Parodie oder zur Verdeutlichung einer Stimmungslage möglich.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 51 Rn 14 ff.</ref> |
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| === Musikzitat § 51 S. 2 Nr. 3 UrhG === | | === Musikzitat § 51 S. 2 Nr. 3 UrhG === |
| Laut Nr. 3 können auch Stellen aus einem Musikwerk in ein anderes Musikwerk als Zitat übernommen werde. | | Laut Nr. 3 können auch Stellen aus einem Musikwerk in ein anderes Musikwerk als Zitat übernommen werden. |
| Der Zitatzweck ist hier, ähnlich wie in Nr. 2, weiter gefasst als in Nr. 1 und kann als Stilmittel, Hommage, Satire, Parodie u. ä. genutzt werden. | | Der Zitatzweck ist hier, ähnlich wie in Nr. 2, weiter gefasst als in Nr. 1 und kann als Stilmittel, Hommage, Satire, Parodie u. ä. genutzt werden. |
| Die Quellenangabe ist hier kaum möglich, der Zuhörer muss jedoch erkennen können, dass es sich um einen fremden Bestandteil handelt.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 51 Rn 19</ref> | | Die Quellenangabe ist hier kaum möglich, der Zuhörer muss jedoch erkennen können, dass es sich um einen fremden Bestandteil handelt.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 51 Rn 19</ref> |