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Die Verwertungsrechte, die dem [[Urheber]] als Teil seines [[Urheberrecht|Urheberrechts]] zustehen, sind in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG000801377 §§ 15 - 23 UrhG] geregelt. Laut [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html § 15 UrhG] hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verwerten. Es werden in § 15 UrhG einige, im Gesetz genauer geregelte Verwertungsrechte aufgezählt. Diese sind jedoch als beispielhafte Aufzählung zu verstehen. Das Verwertungsrecht umfasst auch weitergehende Verwertungsmöglichkeiten, z. B. auch Verwertungsformen, die aufgrund des Standes der Technik heute noch nicht bekannt sind. Da es sich bei dem Verwertungsrecht um ein ausschließliches Recht handelt, ist es sowohl Nutzungsrecht als auch Verbotsrecht. Der Urheber kann also sein Werk selbst für sich verwerten, aber auch anderen die Verwertung verbieten.<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 130 Rn 76</ref> | Die Verwertungsrechte, die dem [[Urheber]] als Teil seines [[Urheberrecht|Urheberrechts]] zustehen, sind in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG000801377 §§ 15 - 23 UrhG] geregelt. Laut [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html § 15 UrhG] hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verwerten. Es werden in § 15 UrhG einige, im Gesetz genauer geregelte Verwertungsrechte aufgezählt. Diese sind jedoch als beispielhafte Aufzählung zu verstehen. Das Verwertungsrecht umfasst auch weitergehende Verwertungsmöglichkeiten, z. B. auch Verwertungsformen, die aufgrund des Standes der Technik heute noch nicht bekannt sind. Da es sich bei dem Verwertungsrecht um ein ausschließliches Recht handelt, ist es sowohl Nutzungsrecht als auch Verbotsrecht. Der Urheber kann also sein Werk selbst für sich verwerten, aber auch anderen die Verwertung verbieten.<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 130 Rn 76</ref> | ||
Zur körperlichen Verwertung zählen: | Zur '''körperlichen Verwertung''' zählen: | ||
*das [[Vervielfältigungsrecht]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__16.html § 16 UrhG]), | *das [[Vervielfältigungsrecht]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__16.html § 16 UrhG]), | ||
*das [[Verbreitungsrecht]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__17.html § 17 UrhG]), | *das [[Verbreitungsrecht]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__17.html § 17 UrhG]), | ||
*das [[Ausstellungsrecht]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__18.html § 18 UrhG]). | *das [[Ausstellungsrecht]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__18.html § 18 UrhG]). | ||
Die unkörperliche Verwertung beinhaltet das Recht der [[Öffentlichkeit|öffentlichen]] Wiedergabe. Dazu gehören: | Die '''unkörperliche Verwertung''' beinhaltet das Recht der [[Öffentlichkeit|öffentlichen]] Wiedergabe. Dazu gehören: | ||
*das [[Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__19.html § 19 UrhG]), | *das [[Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__19.html § 19 UrhG]), |
Aktuelle Version vom 1. April 2014, 11:43 Uhr
Von Verwertung spricht man meist im Zusammenhang mit der kommerziellen Nutzung eines Werkes, sozusagen macht der Urheber seine Schöpfung zu Geld. Aber auch der unentgeltliche Einsatz des Werkes stellt eine Verwertung dar.
Die Verwertungsrechte, die dem Urheber als Teil seines Urheberrechts zustehen, sind in §§ 15 - 23 UrhG geregelt. Laut § 15 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher oder unkörperlicher Form zu verwerten. Es werden in § 15 UrhG einige, im Gesetz genauer geregelte Verwertungsrechte aufgezählt. Diese sind jedoch als beispielhafte Aufzählung zu verstehen. Das Verwertungsrecht umfasst auch weitergehende Verwertungsmöglichkeiten, z. B. auch Verwertungsformen, die aufgrund des Standes der Technik heute noch nicht bekannt sind. Da es sich bei dem Verwertungsrecht um ein ausschließliches Recht handelt, ist es sowohl Nutzungsrecht als auch Verbotsrecht. Der Urheber kann also sein Werk selbst für sich verwerten, aber auch anderen die Verwertung verbieten.[1]
Zur körperlichen Verwertung zählen:
- das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG),
- das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG),
- das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG).
Die unkörperliche Verwertung beinhaltet das Recht der öffentlichen Wiedergabe. Dazu gehören:
- das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG),
- das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG),
- das Senderecht (§ 20 UrhG),
- das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21 UrhG),
- das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22 UrhG).
- ↑ Wandtke, Urheberrecht, S. 130 Rn 76
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