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*Änderung der Größenverhältnisse (Mikrofilme, Thumbnails)<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 16 Rn 6 ff.</ref> | *Änderung der Größenverhältnisse (Mikrofilme, [[Thumbnail|Thumbnails]])<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 16 Rn 6 ff.</ref> | ||
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*Anzeigen auf Bildschirm (unkörperliche Aufführung) | *Anzeigen auf Bildschirm (unkörperliche [[Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht|Aufführung]]) | ||
*Projektion einer Lichtfolie (unkörperliche Aufführung) | *Projektion einer Lichtfolie (unkörperliche Aufführung) | ||
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*Verfilmung (Form der Bearbeitung)<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 16 Rn 6 ff.</ref> | *Verfilmung (Form der [[Bearbeitung]])<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 16 Rn 6 ff.</ref> | ||
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Aktuelle Version vom 28. April 2014, 14:49 Uhr
Beschreibung
Unter Vervielfältigung (umgangssprachlich: kopieren) versteht man die körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art und Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen[1]. Das Werk muss während der Vervielfältigung körperlich fixiert werden. Dafür genügt laut Rechtsprechung bereits das Zwischenspeichern im Arbeitsspeicher eines Computers[2].
Es ist also egal, ob die Vervielfältigung dauerhaft oder nur vorübergehend ist. Ebenso irrelevant ist die Art bzw. die Technik der Vervielfältigung (analog, digital, manuell, maschinell). Auch Werkträger, wie Schallplatten, Magnetbänder, CDs, DVDs, Festplatten und sonstige Datenträger sind Vervielfältigungsstücke. Das Werk kann hier mittelbar durch Einzatz entsprechender Abspieltechnik wahrgenommen werden.[3]
Das Vervielfältigungsrecht erschöpft sich nicht. Jede weitere Kopie ist wieder ein Vervielfältigungsstück und stellt, wenn keine Erlaubnis vorliegt, eine Urheberrechtsverletzung dar.[4]
Wer ein Werk vervielfältigen möchte, muss sich vom Urheber die dafür notwendigen Nutzungsrechte einräumen lassen, anderenfalls begeht er eine Urheberechtsverletzung. Ausnahmen können vorliegen, wenn eine der Schranken des Urheberrechts greift.[5]
Vervielfältigung vs. Bearbeitung und freie Benutzung
Die Vervielfältigung muss von der Bearbeitung und der freien Benutzung abgegrenzt werden. Während bei der Vervielfältigung die wesentlichen prägenden Merkmale des Originals übernommen werden, findet bei der Bearbeitung eine Veränderung oder Umgestaltung statt, die aber die wesentlichen Züge des Werkes noch erkennen lässt. Bei der freien Benutzung diente das Ausgangswerk als Anregung für das neue Werk. Im Unterschied zur Bearbeitung bedürfen bei der Vervielfältigung (auch im privaten Bereich) Herstellung und Verwertung grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers. Ausnahmen gelten z. B. im Bereich des Zitats oder der Privatkopie. Bei der Bearbeitung muss nur für die Verwertung (durch die sie der Öffentlichkeit zugänglich würde) eine Zustimmung vorliegen. Damit ist im Bereich der Vervielfältigung ein größeres Potenzial für Urheberrechtsverletzungen gegeben.[6]
Beispiele
Vervielfältigung liegt vor
- Upload von Dateien auf Server/in Cloud
- Filesharing
- Download
- Abschreiben
- Fotokopieren
- Mikroverfilmung (z. B. zur Archivierung)
- Telefaxen
- Digitalisieren
- Scannen
- Brennen
- Speichern auf Festplatte
- Speichern im Arbeitsspeicher
- Fixierung eines Vortrags durch Mitschrift oder Mitschnitt
- Sound-Sampling (Übernahme kleiner Teile eines fremden Musikstücks, jedoch fraglich, ob die kleinen Teile allein schutzfähig sind)
- Umsetzung in einen anderen Werkstoff oder andere Dimension
- Änderung der Größenverhältnisse (Mikrofilme, Thumbnails)[7]
Keine Vervielfältigung
- Anzeigen auf Bildschirm (unkörperliche Aufführung)
- Projektion einer Lichtfolie (unkörperliche Aufführung)
- Vorführen eines Musikstücks (unkörperliche Aufführung)
- Verfilmung (Form der Bearbeitung)[8]
- ↑ Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 16 Rn 6
- ↑ Wandtke, Urheberrecht, S. 132 Rn 83
- ↑ Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 16 Rn 6
- ↑ Wandtke, Urheberrecht, S. 132 Rn 85
- ↑ Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 16 Rn 18
- ↑ Wandtke, Urheberrecht, S. 133 Rn 86
- ↑ Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 16 Rn 6 ff.
- ↑ Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 16 Rn 6 ff.
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