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Die Fernprüfungsordnung bezieht sich ausschließlich auf mündliche und praktische Prüfungen per Videokonferenz sowie per Videokonferenz beaufsichtigte, schriftliche Aufsichtsarbeiten (Fernklausuren). | Die [https://www.verwaltung.uni-halle.de/KANZLER/ZGST/ABL/2021/21_01_03.pdf Fernprüfungsordnung] bezieht sich ausschließlich auf mündliche und praktische Prüfungen per Videokonferenz sowie per Videokonferenz beaufsichtigte, schriftliche Aufsichtsarbeiten (Fernklausuren). | ||
In diesen Fällen sind die rechtlichen und zeitlichen Vorgaben der Fernprüfungsordnung, insbesondere die Informationspflichten gegenüber den Studierenden, zu beachten. Eine automatische Information der Studierenden über das Löwenportal bei Anmeldung einer Fernprüfung ist in Umsetzung. | In diesen Fällen sind die rechtlichen und zeitlichen Vorgaben der Fernprüfungsordnung, insbesondere die Informationspflichten gegenüber den Studierenden, zu beachten. Eine automatische Information der Studierenden über das Löwenportal bei Anmeldung einer Fernprüfung ist in Umsetzung. | ||
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|frage=Ist es zulässig, diejenigen Studierenden, die eine Fernprüfung ablehnen (z.B. wegen fehlender Videokamera), alternativ mündlich zu prüfen? | |frage=Ist es zulässig, diejenigen Studierenden, die eine Fernprüfung ablehnen (z.B. wegen fehlender Videokamera), alternativ mündlich zu prüfen? | ||
|antwort=Nein, das schriftliche, beaufsichtigte Format muss beibehalten werden. Möglich wäre eine Fernprüfung in den Räumen der Fakultät (evtl. mit Geräten der Fakultät/ Computerpool). | |antwort=Nein, das schriftliche, beaufsichtigte Format muss beibehalten werden. Möglich wäre eine Fernprüfung in den Räumen der Fakultät (evtl. mit Geräten der Fakultät/ Computerpool). | ||
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{{Vorlage:Häufige Fragen | |||
|id=webkonferenzsystem_fo | |||
|frage=Welches Videokonferenz-System soll ich benutzen, wenn ich eine Onlineklausur gemäß FPO beaufsichtigen möchte? | |||
|antwort=Bitte verwenden Sie bei schriftlichen Fernprüfungen wegen der höheren Systemstabilität ausschließlich webex für die Videoaufsicht. | |||
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Aktuelle Version vom 17. Februar 2023, 12:37 Uhr
Die Fernprüfungsordnung verpflichtet nicht zur Videoaufsicht, sondern regelt das Verfahren, falls sich Lehrende für eine Klausur mit Fernuafsicht (per Webkonferenz) entscheiden.
Die Fernprüfungsordnung bezieht sich ausschließlich auf mündliche und praktische Prüfungen per Videokonferenz sowie per Videokonferenz beaufsichtigte, schriftliche Aufsichtsarbeiten (Fernklausuren).
In diesen Fällen sind die rechtlichen und zeitlichen Vorgaben der Fernprüfungsordnung, insbesondere die Informationspflichten gegenüber den Studierenden, zu beachten. Eine automatische Information der Studierenden über das Löwenportal bei Anmeldung einer Fernprüfung ist in Umsetzung.
Prüfungsformate, die nicht in einer Aufsichtssituation durchgeführt werden, sind von der Fernprüfungsordnung nicht betroffen. Hierunter fallen insbesondere Haus- oder Seminararbeiten sowie unbeaufsichtigte sogenannte (elektronische/onlinebasierte) Open-Book- oder Take-Home-Prüfungen (wie zumeist bereits im letzten Semester verwendet). Bei diesen Prüfungsarten ist eine Aufsicht nicht erforderlich, da die Nutzung aller Hilfsmittel zugelassen wird. Diese Prüfungen können weiterhin wie bislang schon praktiziert bzw. geplant durchgeführt werdenVor der Durchführung einer (beaufsichtigten) Fernklausur sind Studierende u.a. über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, technischen Anforderungen und organisatorischen Bedingungen in einem angemessenen Zeitraum vor der Prüfung zu informieren (spätestens bei Anmeldung zur Prüfungsleistung), siehe §§ 3, 4 FPO.
Ist eine unbeaufsichtigte Prüfungsform (z.B. elektronische/onlinebasierte Open-Book- oder Take-Home-Prüfungen) terminiert und haben sich dort Studierende bereits angemeldet, kann diese nicht kurzfristig in eine Fernklausur umgewandelt werden. Dieser Prüfungstermin müsste abgesagt werden; die Studierenden sind entsprechend zu informieren. Ein neuer Prüfungstermin mit der Prüfungsart „Fernklausur“ ist dann zur Anmeldung freizugeben. Dieser ist im Vorfeld mit dem LLZ abzustimmen, da im Prüfungssystem nur eine begrenzte Anzahl gleichzeitiger Fernklausuren möglich ist. Bei Überlastung des Prüfungssystems droht der Abbruch aller zu diesem Zeitpunkt stattfindenden Prüfungen.
Freie Prüfungstermine sind derzeit erst wieder ab Mitte April verfügbar.