Filmwerke: Unterschied zwischen den Versionen

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<blockquote>''"Filmwerke sind Werke eigener Art, bei denen die benutzten Werke (z. B. Sprachwerke oder Musikwerke) zu einer Einheit verschmelzen und ins Bildliche umgewandelt werden."''<ref>Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgsetz Kommentar, § 2 Rn 204</ref></blockquote>
<blockquote>''"Filmwerke sind Werke eigener Art, bei denen die benutzten Werke (z. B. Sprachwerke oder Musikwerke) zu einer Einheit verschmelzen und ins Bildliche umgewandelt werden."''<ref>Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgsetz Kommentar, § 2 Rn 204</ref></blockquote>
Es handelt sich um eine bewegte Bildfolge oder Bildtonfolge, die durch die Aneinanderreichung von Einzelbildern entsteht und den Eindruck eines einheitlichen Geschehensablaufs zeigt.<ref>Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgsetz Kommentar, § 2 Rn 204</ref><ref>Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 76 Rn 66</ref>
[[Datei:Filmwerk.png|250px|right]]Dabei handelt es sich um eine bewegte Bildfolge oder Bildtonfolge, die durch die Aneinanderreichung von Einzelbildern entsteht und den Eindruck eines einheitlichen Geschehensablaufs erzeugt.<ref>Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgsetz Kommentar, § 2 Rn 204</ref><ref>Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 76 Rn 66</ref>


Das Einzelbild ist dabei als Lichtbildwerk geschützt.
Das Einzelbild ist dabei als [[Lichtbildwerke|Lichtbildwerk]] geschützt.


Wie bei allen durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Werken, ist auch für die Annahme eines Filmwerks eine persönliche geistige Schöpfung nötig. Es kommt dabei auf die individuelle schöpferische Leistung der beteiligten Urheber an, z. B. Regisseur, Kameramann, Cutter, Kostümbildner. Zum Ausdruck der individuellen Schöpfung zählt auch die Sammlung, Auswahl und Anordnung des Stoffs.<ref>Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgsetz Kommentar, § 2 Rn 208f.</ref>
Wie bei allen durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Werken, ist auch für die Annahme eines Filmwerks eine [[Werk#Gestaltungshöhe|persönliche geistige Schöpfung]] nötig. Es kommt dabei auf die individuelle schöpferische Leistung der beteiligten Urheber an, z. B. Regisseur, Kameramann, Cutter, Kostümbildner. Zum Ausdruck der individuellen Schöpfung zählt auch die Sammlung, Auswahl und Anordnung des verwendeten Stoffs oder die Zusammenstellung der Bildfolgen (z. B. beim Filmschnitt).<ref>Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgsetz Kommentar, § 2 Rn 208f.</ref>
Dies ist nicht gegeben beim reinen Abfilmen eines Vorgangs oder bei Filmen, die zur reinen Informationsvermittlung angefertigt wurden, z. B. filmische Bedienungsanleitungen. Jedoch werden keine all zu hohen Anforderungen an die individuelle Schöpfung gestellt, so dass auch Sport- und Bildreportagen dem Begriff des Filmwerks unterfallen, da eine Auswahl des gezeigten Bildmaterials durch Regisseur, Kameramann etc. stattfindet.<ref>Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgsetz Kommentar, § 2 Rn 210</ref>
Dies ist nicht gegeben beim reinen Abfilmen eines Vorgangs oder bei Filmen, die zur reinen Informationsvermittlung angefertigt wurden, wie z. B. filmische Bedienungsanleitungen. Jedoch werden keine allzu hohen Anforderungen an die individuelle Schöpfung gestellt, so dass auch Sport- und Bildreportagen mit dem Begriff Filmwerk bezeichnet werden, da eine Auswahl des gezeigten Bildmaterials durch Regisseur, Kameramann etc. stattfindet.<ref>Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgsetz Kommentar, § 2 Rn 210</ref>


Filme, die keine Filmwerke im Sinne des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG] sind, werden durch die Verweisung in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95.html § 95 UrhG] als sog. Laufbilder geschützt. Hier liegt, ähnlich wie bei Lichtbildern und [[Lichtbildwerke|Lichtbildwerken]] der wesentliche Unterschied in der Schutzdauer.
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Die Schutzdauer eines Filmwerkes ist davon abhängig, ob das Werk vor oder nach dem 01. Juli 1995 geschaffen wurde. Filmwerke, die bis zum 01. Juli 1995 geschaffen wurden, sind bis 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers (Regisseur, Kameramann, Bühnenbildner, Cutter etc.) urheberrechtlich geschützt. Filme, die nach diesem Datum entstanden sind, sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden eines dieser vier konkret im Gesetz bezeichneten Miturhebers geschützt:  Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__65.html § 65 Abs. 2 UrhG]).
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Filme, die keine Filmwerke im Sinne des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG] sind, werden durch die Verweisung in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__95.html § 95 UrhG] als sog. '''Laufbilder''' geschützt. Hier liegt, ähnlich wie bei Lichtbildern und [[Lichtbildwerke|Lichtbildwerken]] der wesentliche Unterschied in der [[Schutzdauer]].
Die '''Schutzdauer eines Filmwerkes''' ist davon abhängig, ob das Werk vor oder nach dem 01. Juli 1995 geschaffen wurde. Filmwerke, die bis zum 01. Juli 1995 geschaffen wurden, sind bis 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers (Regisseur, Kameramann, Bühnenbildner, Cutter etc.) urheberrechtlich geschützt. Filme, die nach diesem Datum entstanden sind, sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden eines dieser vier konkret im Gesetz bezeichneten Miturhebers geschützt:  Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__65.html § 65 Abs. 2 UrhG]).
 
Die '''Schutzdauer von Laufbildern''' beträgt gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__94.html § 94 Abs. 3 UrhG] 50 Jahre. Sie beginnt mit Erscheinen des Bildträgers.





Aktuelle Version vom 3. April 2014, 14:47 Uhr

"Filmwerke sind Werke eigener Art, bei denen die benutzten Werke (z. B. Sprachwerke oder Musikwerke) zu einer Einheit verschmelzen und ins Bildliche umgewandelt werden."[1]

Filmwerk.png

Dabei handelt es sich um eine bewegte Bildfolge oder Bildtonfolge, die durch die Aneinanderreichung von Einzelbildern entsteht und den Eindruck eines einheitlichen Geschehensablaufs erzeugt.[2][3]

Das Einzelbild ist dabei als Lichtbildwerk geschützt.

Wie bei allen durch das Urheberrechtsgesetz geschützten Werken, ist auch für die Annahme eines Filmwerks eine persönliche geistige Schöpfung nötig. Es kommt dabei auf die individuelle schöpferische Leistung der beteiligten Urheber an, z. B. Regisseur, Kameramann, Cutter, Kostümbildner. Zum Ausdruck der individuellen Schöpfung zählt auch die Sammlung, Auswahl und Anordnung des verwendeten Stoffs oder die Zusammenstellung der Bildfolgen (z. B. beim Filmschnitt).[4] Dies ist nicht gegeben beim reinen Abfilmen eines Vorgangs oder bei Filmen, die zur reinen Informationsvermittlung angefertigt wurden, wie z. B. filmische Bedienungsanleitungen. Jedoch werden keine allzu hohen Anforderungen an die individuelle Schöpfung gestellt, so dass auch Sport- und Bildreportagen mit dem Begriff Filmwerk bezeichnet werden, da eine Auswahl des gezeigten Bildmaterials durch Regisseur, Kameramann etc. stattfindet.[5]

Filme, die keine Filmwerke im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG sind, werden durch die Verweisung in § 95 UrhG als sog. Laufbilder geschützt. Hier liegt, ähnlich wie bei Lichtbildern und Lichtbildwerken der wesentliche Unterschied in der Schutzdauer. Die Schutzdauer eines Filmwerkes ist davon abhängig, ob das Werk vor oder nach dem 01. Juli 1995 geschaffen wurde. Filmwerke, die bis zum 01. Juli 1995 geschaffen wurden, sind bis 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers (Regisseur, Kameramann, Bühnenbildner, Cutter etc.) urheberrechtlich geschützt. Filme, die nach diesem Datum entstanden sind, sind bis 70 Jahre nach dem Tod des Längstlebenden eines dieser vier konkret im Gesetz bezeichneten Miturhebers geschützt: Hauptregisseur, Urheber des Drehbuchs, Urheber der Dialoge, Komponist der für das betreffende Filmwerk komponierten Musik (§ 65 Abs. 2 UrhG).

Die Schutzdauer von Laufbildern beträgt gem. § 94 Abs. 3 UrhG 50 Jahre. Sie beginnt mit Erscheinen des Bildträgers.



  1. Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgsetz Kommentar, § 2 Rn 204
  2. Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgsetz Kommentar, § 2 Rn 204
  3. Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 76 Rn 66
  4. Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgsetz Kommentar, § 2 Rn 208f.
  5. Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgsetz Kommentar, § 2 Rn 210
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