Ausstellungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Ausstellungsrecht nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__18.html § 18 UrhG] gilt für unveröffentlichte [[Werke der bildenden Künste|Werke der bildenden Kunst]] und für [[Lichtbildwerke|Lichtbildwerk]]. Es erlischt mit Veröffentlichung, sofern diese rechtmäßig (d. h. mit Zustimmung des Urhebers) erfolgte. Es ergänzt das [[Urheberpersönlichkeitsrecht#Veröffentlichungsrecht|Veröffentlichungsrecht]] gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html § 12 UrhG] und bietet eine weitere Möglichkeit, ein Werk der Öffentlichkeit vorzustellen. Der Begriff der [[Öffentlichkeit]] ist im Rahmen des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__18.html § 18 UrhG] entsprechend des Öffentlichkeitsbegriffs des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 1 UrhG] eng auszulegen.
Das Ausstellungsrecht nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__18.html § 18 UrhG] gilt für unveröffentlichte [[Werke der bildenden Künste|Werke der bildenden Kunst]] und für [[Lichtbildwerke|Lichtbildwerk]]. Es erlischt mit Veröffentlichung, sofern diese rechtmäßig (d. h. mit Zustimmung des Urhebers) erfolgte. Es ergänzt das [[Urheberpersönlichkeitsrecht#Veröffentlichungsrecht|Veröffentlichungsrecht]] gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html § 12 UrhG] und bietet eine weitere Möglichkeit, ein Werk der Öffentlichkeit vorzustellen. Der Begriff der [[Öffentlichkeit]] ist im Rahmen des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__18.html § 18 UrhG] entsprechend des Öffentlichkeitsbegriffs des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 1 UrhG] eng auszulegen.
Wurde das Original eines Werkes veräußert, so hat der neue Eigentümer gem. § 44 Abs. 2 UrhG das Recht zur Ausstellung, soweit dieses bei der Veräußerung nicht ausgeschlossen wurde und kein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten vorlag.<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 137 Rn 110 ff.</ref>
Wurde das Original eines Werkes veräußert, so hat der neue Eigentümer gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__44.html § 44 Abs. 2 UrhG] das Recht zur Ausstellung, soweit dieses bei der Veräußerung nicht ausgeschlossen wurde und kein [[Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten|gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten]] vorlag.<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 137 Rn 110 ff.</ref>


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Version vom 27. Februar 2014, 11:47 Uhr

§ 18 UrhG
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

Das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG gilt für unveröffentlichte Werke der bildenden Kunst und für Lichtbildwerk. Es erlischt mit Veröffentlichung, sofern diese rechtmäßig (d. h. mit Zustimmung des Urhebers) erfolgte. Es ergänzt das Veröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG und bietet eine weitere Möglichkeit, ein Werk der Öffentlichkeit vorzustellen. Der Begriff der Öffentlichkeit ist im Rahmen des § 18 UrhG entsprechend des Öffentlichkeitsbegriffs des § 6 Abs. 1 UrhG eng auszulegen. Wurde das Original eines Werkes veräußert, so hat der neue Eigentümer gem. § 44 Abs. 2 UrhG das Recht zur Ausstellung, soweit dieses bei der Veräußerung nicht ausgeschlossen wurde und kein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten vorlag.[1]


  1. Wandtke, Urheberrecht, S. 137 Rn 110 ff.
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