Ausstellungsrecht: Unterschied zwischen den Versionen

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Das Ausstellungsrecht nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__18.html § 18 UrhG] gilt für unveröffentlichte [[Werke der bildenden Künste|Werke der bildenden Kunst]] und für Lichtbildwerke. Es erlischt mit Veröffentlichung, soweit es sich um eine rechtmäßige (d. h. mit Zustimmung des Urhebers erfolgte) Veröffentlichung handelt. Es ergänzt das [[Urheberpersönlichkeitsrecht#Veröffentlichungsrecht|Veröffentlichungsrecht]] gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html § 12 UrhG] und bietet eine weitere Möglichkeit, das Werk der Öffentlichkeit vorzustellen. Der Begriff der [[Öffentlichkeit]] ist im Rahmen des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__18.html § 18 UrhG] eng auszulegen.
Das Ausstellungsrecht nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__18.html § 18 UrhG] gilt für unveröffentlichte [[Werke der bildenden Künste|Werke der bildenden Kunst]] und für [[Lichtbildwerke|Lichtbildwerk]]. Es erlischt mit Veröffentlichung, soweit es sich um eine rechtmäßige (d. h. mit Zustimmung des Urhebers erfolgte) Veröffentlichung handelt. Es ergänzt das [[Urheberpersönlichkeitsrecht#Veröffentlichungsrecht|Veröffentlichungsrecht]] gem. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__12.html § 12 UrhG] und bietet eine weitere Möglichkeit, das Werk der Öffentlichkeit vorzustellen. Der Begriff der [[Öffentlichkeit]] ist im Rahmen des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__18.html § 18 UrhG] eng auszulegen.
Wurde das Original eines Werkes veräußert, so hat der neue Eigentümer gem. § 44 Abs. 2 UrhG das Recht zur Ausstellung, soweit dieses bei der Veräußerung nicht ausgeschlossen wurde und kein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten vorlag.<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 137 Rn 110 ff.</ref>
Wurde das Original eines Werkes veräußert, so hat der neue Eigentümer gem. § 44 Abs. 2 UrhG das Recht zur Ausstellung, soweit dieses bei der Veräußerung nicht ausgeschlossen wurde und kein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten vorlag.<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 137 Rn 110 ff.</ref>



Version vom 25. Februar 2014, 14:14 Uhr

§ 18 UrhG
Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

Das Ausstellungsrecht nach § 18 UrhG gilt für unveröffentlichte Werke der bildenden Kunst und für Lichtbildwerk. Es erlischt mit Veröffentlichung, soweit es sich um eine rechtmäßige (d. h. mit Zustimmung des Urhebers erfolgte) Veröffentlichung handelt. Es ergänzt das Veröffentlichungsrecht gem. § 12 UrhG und bietet eine weitere Möglichkeit, das Werk der Öffentlichkeit vorzustellen. Der Begriff der Öffentlichkeit ist im Rahmen des § 18 UrhG eng auszulegen. Wurde das Original eines Werkes veräußert, so hat der neue Eigentümer gem. § 44 Abs. 2 UrhG das Recht zur Ausstellung, soweit dieses bei der Veräußerung nicht ausgeschlossen wurde und kein gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten vorlag.[1]


  1. Wandtke, Urheberrecht, S. 137 Rn 110 ff.
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