K (Ulrike Grabe verschob die Seite Prüfungsreihenfolge Urheberrecht nach Checkliste Urheberrecht) |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
(3 dazwischenliegende Versionen desselben Benutzers werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 8: | Zeile 8: | ||
*In einem ersten Schritt wird geprüft, ob es sich überhaupt um ein [[Werk]] handelt. Nur wenn ein Werk vorliegt, ist der Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes eröffnet. Liegt kein Werk im Sinne des Gesetzes vor, so kann es verwendet werden. Zu beachten ist jedoch, dass sich Schutzrechte aus anderen Gesetzen ergeben können. Beispielhaft seien hier genannt das Markenrecht, Patentrecht und Designrecht aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. | *In einem ersten Schritt wird geprüft, ob es sich überhaupt um ein [[Werk]] handelt. Nur wenn ein Werk vorliegt, ist der Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes eröffnet. Liegt kein Werk im Sinne des Gesetzes vor, so kann es verwendet werden. Zu beachten ist jedoch, dass sich Schutzrechte aus anderen Gesetzen ergeben können. Beispielhaft seien hier genannt das Markenrecht, Patentrecht und Designrecht aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. | ||
*Liegt ein Werk vor und ist damit das | *Gleichermaßen muss geprüft werden, ob an dem Werk eine [[Urheberrechtlich relevante Handlung|urheberrechtlich relevante Handlung]] vorgenommen wurde. Zu den relevanten Handlungen zählen bspw. das Kopieren (=[[Vervielfältigungsrecht|Vervielfältigung]]) oder das Zurverfügungstellen von Werken im Internet (=[[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung|Öffentliche Zugänglichmachung]]). Urheberrechtlich nicht relevant ist der Werkgenuss, also das Anschauen von Filmen, Lesen von Bücher, Hören von Musik usw. Diese Handlungen greifen nicht in die Rechte von Urhebern ein. | ||
**[[Amtliche Werke]] sind vom Schutz des | *Liegt ein Werk vor und ist damit das Urheberrechtsgesetz [[grundsätzlich]] anwendbar, könnte es dennoch ausnahmsweise nicht geschützt sein, wenn es [[gemeinfrei]] ist. | ||
**[[Amtliche Werke]] sind vom Schutz des Urheberrechtsgesetzes ausgenommen. | |||
**Ebenso greift der Schutz nicht für Werke deren [[Schutzdauer]] bereits abgelaufen ist. | **Ebenso greift der Schutz nicht für Werke deren [[Schutzdauer]] bereits abgelaufen ist. | ||
:In diesen Fällen kann das Werk für eigene Zwecke verwendet werden. | :In diesen Fällen kann das Werk für eigene Zwecke verwendet werden. | ||
*Ist das Werk vom Urheberrecht geschützt, kann es verwendet werden, wenn es unter einer freien [[Lizenz]] veröffentlicht wurde. Dabei handelt es sich um Lizenzen, die es jedem erlauben, das Werk zu den darin genannten Bedingungen zu verwenden, ohne zuvor mit dem Urheber oder Rechteinhaber Kontakt aufnehmen zu müssen. Die bekanntesten freien Lizenzen sind die GNU [[GPL]] und die Lizenzen der [[Creative Commons]]. | *Ist das Werk vom Urheberrecht geschützt, kann es verwendet werden, wenn es unter einer freien [[Lizenz]] veröffentlicht wurde. Dabei handelt es sich um Lizenzen, die es jedem erlauben, das Werk zu den darin genannten Bedingungen zu verwenden, ohne zuvor mit dem Urheber oder Rechteinhaber Kontakt aufnehmen zu müssen. Die bekanntesten freien Lizenzen sind die GNU [[GPL]] und die Lizenzen der [[Creative Commons]]. | ||
*Steht das Werk nicht unter einer freien Lizenz, muss die Erlaubnis des Urhebers bzw. des Rechteinhabers vorliegen. Bei dieser Erlaubnis handelt es sich um eine individuelle [[Lizenz]], die den allgemeinen Regelungen für Verträge und den speziellen Regelungen des Urheberrechts unterliegt. | *Steht das Werk nicht unter einer freien Lizenz, muss die Erlaubnis des Urhebers bzw. des Rechteinhabers vorliegen. Bei dieser Erlaubnis handelt es sich um eine individuelle [[Lizenz]], die den allgemeinen Regelungen für Verträge und den speziellen Regelungen des Urheberrechts unterliegt. | ||
*Als letzte Möglichkeit könnten das Werk oder Teile dessen verwendet werden, falls eine der [[Schranken des Urheberrechts|Schrankenregelungen des Urheberrechts]] greift. Für Lehre und Wissenschaft sind dabei besonders das [[Zitat|Zitatrecht]], die [[Privatkopie]] und die [[ | *Als letzte Möglichkeit könnten das Werk oder Teile dessen verwendet werden, falls eine der [[Schranken des Urheberrechts|Schrankenregelungen des Urheberrechts]] greift. Für Lehre und Wissenschaft sind dabei besonders das [[Zitat|Zitatrecht]], die [[Privatkopie]] und die Ausnahmeregelung für [[Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG)|Unterricht und Lehre in § 60a UrhG]] von Bedeutung. Jede dieser Regelungen hat diverse Voraussetzungen, die beachtet werden müssen, damit ein fremdes Werk benutzt werden darf, ohne dabei das Urheberrecht zu verletzen. | ||
{{ | {{ | ||
Textbox | Textbox |
Aktuelle Version vom 2. März 2018, 14:22 Uhr
Die obenstehende Grafik illustriert den Gedankengang bei der Beurteilung darüber, ob ein fremdes Werk für eigene Zwecke verwendet werden darf.
- In einem ersten Schritt wird geprüft, ob es sich überhaupt um ein Werk handelt. Nur wenn ein Werk vorliegt, ist der Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes eröffnet. Liegt kein Werk im Sinne des Gesetzes vor, so kann es verwendet werden. Zu beachten ist jedoch, dass sich Schutzrechte aus anderen Gesetzen ergeben können. Beispielhaft seien hier genannt das Markenrecht, Patentrecht und Designrecht aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.
- Gleichermaßen muss geprüft werden, ob an dem Werk eine urheberrechtlich relevante Handlung vorgenommen wurde. Zu den relevanten Handlungen zählen bspw. das Kopieren (=Vervielfältigung) oder das Zurverfügungstellen von Werken im Internet (=Öffentliche Zugänglichmachung). Urheberrechtlich nicht relevant ist der Werkgenuss, also das Anschauen von Filmen, Lesen von Bücher, Hören von Musik usw. Diese Handlungen greifen nicht in die Rechte von Urhebern ein.
- Liegt ein Werk vor und ist damit das Urheberrechtsgesetz grundsätzlich anwendbar, könnte es dennoch ausnahmsweise nicht geschützt sein, wenn es gemeinfrei ist.
- Amtliche Werke sind vom Schutz des Urheberrechtsgesetzes ausgenommen.
- Ebenso greift der Schutz nicht für Werke deren Schutzdauer bereits abgelaufen ist.
- In diesen Fällen kann das Werk für eigene Zwecke verwendet werden.
- Ist das Werk vom Urheberrecht geschützt, kann es verwendet werden, wenn es unter einer freien Lizenz veröffentlicht wurde. Dabei handelt es sich um Lizenzen, die es jedem erlauben, das Werk zu den darin genannten Bedingungen zu verwenden, ohne zuvor mit dem Urheber oder Rechteinhaber Kontakt aufnehmen zu müssen. Die bekanntesten freien Lizenzen sind die GNU GPL und die Lizenzen der Creative Commons.
- Steht das Werk nicht unter einer freien Lizenz, muss die Erlaubnis des Urhebers bzw. des Rechteinhabers vorliegen. Bei dieser Erlaubnis handelt es sich um eine individuelle Lizenz, die den allgemeinen Regelungen für Verträge und den speziellen Regelungen des Urheberrechts unterliegt.
- Als letzte Möglichkeit könnten das Werk oder Teile dessen verwendet werden, falls eine der Schrankenregelungen des Urheberrechts greift. Für Lehre und Wissenschaft sind dabei besonders das Zitatrecht, die Privatkopie und die Ausnahmeregelung für Unterricht und Lehre in § 60a UrhG von Bedeutung. Jede dieser Regelungen hat diverse Voraussetzungen, die beachtet werden müssen, damit ein fremdes Werk benutzt werden darf, ohne dabei das Urheberrecht zu verletzen.
Achtung
Greift keine der oben genannten Ausnahmen, ist die Verwendung eines fremden Werkes für eigene Zwecke unzulässig.
Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität. |