| * '''Veröffentlichung des zitierten Werkes''': Es darf nur aus einem Werk zitiert werden, das bereits [[Werk#erscheinen|veröffentlicht]] wurde. Veröffentlichen wird hier im Sinne des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 1 UrhG] verstanden, d. h. das Werk muss der [[Öffentlichkeit]] zugänglich, aber nicht notwendigerweise dem wirtschaftlichen Verkehr zugeführt worden sein. | | * '''Veröffentlichung des zitierten Werkes''': Es darf nur aus einem Werk zitiert werden, das bereits [[Werk#erscheinen|veröffentlicht]] wurde. Veröffentlichen wird hier im Sinne des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 1 UrhG] verstanden, d. h. das Werk muss der [[Öffentlichkeit]] zugänglich, aber nicht notwendigerweise dem wirtschaftlichen Verkehr zugeführt worden sein. |
| * '''Selbständigkeit des aufnehmenden Werkes''': Bei dem aufnehmenden Werk darf es sich nicht um eine Umgestaltung oder Bearbeitung handeln. Insofern müsste das Werk grundsätzlich urheberrechtsschutzfähig sein. Zitate können aber auch in amtliche Werke und Werke, deren Schutz bereits abgelaufen ist, aufgenommen werden.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 51 Rn 6</ref><ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 249 Rn 32</ref> | | * '''Selbständigkeit des aufnehmenden Werkes''': Bei dem aufnehmenden Werk darf es sich nicht um eine Umgestaltung oder Bearbeitung handeln. Insofern müsste das Werk grundsätzlich [[Urheberecht|urheberrechtsschutzfähig]] sein. Zitate können aber auch in amtliche Werke und Werke, deren Schutz bereits abgelaufen ist, aufgenommen werden.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 51 Rn 6</ref><ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 249 Rn 32</ref> |
| * '''Zitatzweck''': Das Zitat ist nur zulässig, wenn es seinem Zweck gerecht wird. Der Zitatzweck ist gegeben, wenn es Belegcharakter hat und eine innere Verbindung zum aufnehmenden Werk bestehen. Es muss im aufnehmenden Werk eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Zitat erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn es z. B. zur Veranschaulichung der eigenen Ausführungen genutzt wird, zur Faktendarstellung, kritischen Auseinandersetzung mit einer Gegenmeinung oder im Rahmen einer Rezension. Die Übernahme eines Werks oder von Werkteilen aus rein ästhetischen Gesichtspunkten zur Illustration ist unzulässig. Treffen Zitatzweck und andere Gründe zusammen, so muss der Zitatzweck immer überwiegen, d.h. die Belegfunktion im Vordergrund stehen. Ist das Zitat(objekt) beliebig austauschbar oder kann man sich das Zitat hinwegdenken, ohne dass sich am Sinngehalt oder der Verständlichkeit des aufnehmenden Werkes etwas ändert, fehlt der Zitatzweck und das Zitat ist also unzulässig.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 51 Rn 3f.</ref><ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 249 Rn 33</ref><ref>[http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=2&paid=51 Krause, Ringo: § 51 Zitate IV. 4. Zitatzweck]</ref> | | * '''Zitatzweck''': Das Zitat ist nur zulässig, wenn es seinem Zweck gerecht wird. Der Zitatzweck ist gegeben, wenn es Belegcharakter hat und eine innere Verbindung zum aufnehmenden Werk bestehen. Es muss im aufnehmenden Werk eine gedankliche Auseinandersetzung mit dem Zitat erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn es z. B. zur Veranschaulichung der eigenen Ausführungen genutzt wird, zur Faktendarstellung, kritischen Auseinandersetzung mit einer Gegenmeinung oder im Rahmen einer Rezension. Die Übernahme eines Werks oder von Werkteilen aus rein ästhetischen Gesichtspunkten zur Illustration ist unzulässig. Treffen Zitatzweck und andere Gründe zusammen, so muss der Zitatzweck immer überwiegen, d.h. die Belegfunktion im Vordergrund stehen. Ist das Zitat(objekt) beliebig austauschbar oder kann man sich das Zitat hinwegdenken, ohne dass sich am Sinngehalt oder der Verständlichkeit des aufnehmenden Werkes etwas ändert, fehlt der Zitatzweck und das Zitat ist also unzulässig.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 51 Rn 3f.</ref><ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 249 Rn 33</ref><ref>[http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=2&paid=51 Krause, Ringo: § 51 Zitate IV. 4. Zitatzweck]</ref> |
| * '''Gebotener Umfang''': Das Zitat ist nur erlaubt, ''"sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist"''. Der Umfang ist also durch den Zitatzweck begrenzt. Das Zitat darf nicht für sich selbst sprechen, an die Stelle eigener Erläuterungen treten oder zur Hauptsache des aufnehmenden Werkes werden. Die Nutzung des zitierten Werkes darf durch die Übernahme in das neue Werk nicht beeinträchtigt werden. Ob der richtige Umfang eingehalten wurde, muss durch eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, wie Zweck, Umfang des zitierten Werks, Umfang des aufnehmenden Werks, Größe des Zitats und ggf. auch Besonderheiten wie die Art der Zugängichmachung des aufnehmenden Werkes, bestimmt werden.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 51 Rn 5</ref> | | * '''Gebotener Umfang''': Das Zitat ist nur erlaubt, ''"sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist"''. Der Umfang ist also durch den Zitatzweck begrenzt. Das Zitat darf nicht für sich selbst sprechen, an die Stelle eigener Erläuterungen treten oder zur Hauptsache des aufnehmenden Werkes werden. Die Nutzung des zitierten Werkes darf durch die Übernahme in das neue Werk nicht beeinträchtigt werden. Ob der richtige Umfang eingehalten wurde, muss durch eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, wie Zweck, Umfang des zitierten Werks, Umfang des aufnehmenden Werks, Größe des Zitats und ggf. auch Besonderheiten wie die Art der Zugängichmachung des aufnehmenden Werkes, bestimmt werden.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 51 Rn 5</ref> |