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| 1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, | | 1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, |
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| 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, | | 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen [[Sprachwerk]] angeführt werden, |
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| 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. | | 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen [[Musikwerk|Werk der Musik]] angeführt werden. |
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| {{Absatz}} | | {{Absatz}} |
| == Allgemeine Voraussetzungen == | | == Allgemeine Voraussetzungen == |
| Das Zitatrecht in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG] ist eine Schrankenregelung in Form der freien Nutzung. Jeder kann ein Werk zitieren, ohne den Urheber um Erlaubnis fragen oder gar eine Vergütung zahlen zu müssen, solange das Zitat den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Hintergrund des Zitatrechts ist ein Interesse an der freien geistigen Auseinandersetzung mit Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 248 Rn 29</ref>. | | Das Zitatrecht in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG] ist eine Schrankenregelung in Form der freien Nutzung. Jeder kann ein Werk zitieren, ohne den [[Urheber]] um Erlaubnis fragen oder gar eine Vergütung zahlen zu müssen, solange das Zitat den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird. Hintergrund des Zitatrechts ist ein Interesse an der freien geistigen Auseinandersetzung mit Werken der Literatur, Kunst und Wissenschaft<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 248 Rn 29</ref>. |
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| [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG] erlaubt die [[Vervielfältigungsrecht|Vervielfältigung]], [[Verbreitungsrecht|Verbreitung]] und öffentliche Wiedergabe (alle Rechte, die in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html § 15 Abs. 2 UrhG] aufgezählt werden, also die unkörperliche Form der [[Verwertungsrechte|Verwertung]]) zum Zwecke des Zitats. | | [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG] erlaubt die [[Vervielfältigungsrecht|Vervielfältigung]], [[Verbreitungsrecht|Verbreitung]] und öffentliche Wiedergabe (alle Rechte, die in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__15.html § 15 Abs. 2 UrhG] aufgezählt werden, also die unkörperliche Form der [[Verwertungsrechte|Verwertung]]) zum Zwecke des Zitats. |
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| * '''Gebotener Umfang''': Das Zitat ist nur erlaubt, ''"sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist"''. Der Umfang ist also durch den Zitatzweck begrenzt. Das Zitat darf nicht für sich selbst sprechen, an die Stelle eigener Erläuterungen treten oder zur Hauptsache des aufnehmenden Werkes werden. Die Nutzung des zitierten Werkes darf durch die Übernahme in das neue Werk nicht beeinträchtigt werden. Ob der richtige Umfang eingehalten wurde, muss durch eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, wie Zweck, Umfang des zitierten Werks, Umfang des aufnehmenden Werks, Größe des Zitats und ggf. auch Besonderheiten wie die Art der Zugängichmachung des aufnehmenden Werkes, bestimmt werden.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 51 Rn 5</ref> | | * '''Gebotener Umfang''': Das Zitat ist nur erlaubt, ''"sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist"''. Der Umfang ist also durch den Zitatzweck begrenzt. Das Zitat darf nicht für sich selbst sprechen, an die Stelle eigener Erläuterungen treten oder zur Hauptsache des aufnehmenden Werkes werden. Die Nutzung des zitierten Werkes darf durch die Übernahme in das neue Werk nicht beeinträchtigt werden. Ob der richtige Umfang eingehalten wurde, muss durch eine Abwägung aller Umstände des Einzelfalls, wie Zweck, Umfang des zitierten Werks, Umfang des aufnehmenden Werks, Größe des Zitats und ggf. auch Besonderheiten wie die Art der Zugängichmachung des aufnehmenden Werkes, bestimmt werden.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 51 Rn 5</ref> |
| * '''Erkennbarkeit als Zitat''': Das Zitat muss als solches erkennbar sein. Es muss als fremder Bestandteil in dem aufnehmendem Werk kenntlich gemacht werden.<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 250 Rn 35</ref> Dies kann z. B. durch Anführungszeichen, Abheben vom restlichen Text durch Einrücken oder andere Stilmerkmale, Einblendungen, Anmerkungen, Hinweise im Programmheft oder CD-Booklet, gesprochenen Hinweis in einer Rede ("Ich zitiere...") geschehen.<ref>[http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=2&paid=51 Krause, Ringo: § 51 Zitate IV. 3. Erkennbarkeit des Zitats]</ref> | | * '''Erkennbarkeit als Zitat''': Das Zitat muss als solches erkennbar sein. Es muss als fremder Bestandteil in dem aufnehmendem Werk kenntlich gemacht werden.<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 250 Rn 35</ref> Dies kann z. B. durch Anführungszeichen, Abheben vom restlichen Text durch Einrücken oder andere Stilmerkmale, Einblendungen, Anmerkungen, Hinweise im Programmheft oder CD-Booklet, gesprochenen Hinweis in einer Rede ("Ich zitiere...") geschehen.<ref>[http://www.jusline.de/index.php?cpid=f92f99b766343e040d46fcd6b03d3ee8&lawid=2&paid=51 Krause, Ringo: § 51 Zitate IV. 3. Erkennbarkeit des Zitats]</ref> |
| * '''Änderungsverbot''': Laut [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__62.html § 62 UrhG] sind Änderungen an dem Werk oder Werkteil, die zum Zwecke des Zitats (oder anderen im Gesetz erlaubten Zwecken) verwendet werden, nicht erlaubt. Es wird auf die Vorschrift des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__39.html § 39 UrhG] verwiesen, der Änderungen durch Nutzungsrechtinhaber ausschließt. Generell sind Änderungen bereits durch [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html § 14 UrhG] verboten ([[Urheberpersönlichkeitsrecht#Änderungsverbot|Generelles Änderungsverbot]]), [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__62.html § 62 UrhG] nimmt insofer nur die Klarstellung vor, dass dies auch für die gesetzlichen Schranken gilt. Abweichungen davon sind nur in sehr begrenztem Umfang möglich, so nennt Abs. 2 Übersetzung und Übertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage. Abs. 3 erlaubt Änderungen der Größe oder solche Änderungen, die durch das jeweilige Vervielfältigungsverfahren bedingt sind, soweit es sich um Werke der bildenden Künste oder Lichtbildwerke handelt.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 62 Rn 5 ff.</ref> | | * '''Änderungsverbot''': Laut [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__62.html § 62 UrhG] sind Änderungen an dem Werk oder Werkteil, die zum Zwecke des Zitats (oder anderen im Gesetz erlaubten Zwecken) verwendet werden, nicht erlaubt. Es wird auf die Vorschrift des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__39.html § 39 UrhG] verwiesen, der Änderungen durch Nutzungsrechtinhaber ausschließt. Generell sind Änderungen bereits durch [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__14.html § 14 UrhG] verboten ([[Urheberpersönlichkeitsrecht#Änderungsverbot|Generelles Änderungsverbot]]), [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__62.html § 62 UrhG] nimmt insofern nur die Klarstellung vor, dass dies auch für die gesetzlichen [[Schranken des Urheberrechts|Schranken]] gilt. Abweichungen davon sind nur in sehr begrenztem Umfang möglich, so nennt Abs. 2 Übersetzung und Übertragung in eine andere Tonart oder Stimmlage. Abs. 3 erlaubt Änderungen der Größe oder solche Änderungen, die durch das jeweilige Vervielfältigungsverfahren bedingt sind, soweit es sich um Werke der bildenden Künste oder Lichtbildwerke handelt.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 62 Rn 5 ff.</ref> |
| * '''Quellenangabe''': Wird ein Werk zitiert, so sind die Quelle und der Urheber deutlich anzugeben. Werden ganze Sprachwerke oder ganze Werke der Musik im Rahmen einer Schrankenbestimmung vervielfältigt, so ist auch der Verlag anzugeben und kenntlich zu machen, ob und welche Kürzungen vorgenommen wurden. ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__63.html § 63 UrhG]) Die Angabe der Quelle und des Urhebers sind Zulässigkeitsvoraussetzungen des Zitats. Fehlen diese wird es unzulässig. Der Urheber hat dann einen Unterlassungsanspruch und bei Verschulden unter Umständen einen Schadensersatzanspruch nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html § 97 Abs. 1, 2 UrhG].<ref>Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 32 Rn 12</ref> | | * '''Quellenangabe''': Wird ein Werk zitiert, so sind die Quelle und der Urheber deutlich anzugeben. Werden ganze Sprachwerke oder ganze Werke der Musik im Rahmen einer Schrankenbestimmung vervielfältigt, so ist auch der Verlag anzugeben und kenntlich zu machen, ob und welche Kürzungen vorgenommen wurden. ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__63.html § 63 UrhG]) Die Angabe der Quelle und des Urhebers sind Zulässigkeitsvoraussetzungen des Zitats. Fehlen diese wird es unzulässig. Der Urheber hat dann einen Unterlassungsanspruch und bei Verschulden unter Umständen einen Schadensersatzanspruch nach [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__97.html § 97 Abs. 1, 2 UrhG].<ref>Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 32 Rn 12</ref> |
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