Keine Bearbeitungszusammenfassung |
|||
(5 dazwischenliegende Versionen von 3 Benutzern werden nicht angezeigt) | |||
Zeile 1: | Zeile 1: | ||
=== Entstehung === | === Entstehung === | ||
Der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch, sobald die Voraussetzungen dafür | Der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind, d. h. es muss ein [[Werk]] i. S. v. [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 UrhG] vorliegen. | ||
Die Entstehung ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere ist es unabhängig von etwaigen Formalien. Die landläufige Annahme, der Urheberrechtsschutz entstünde mit Anbringung einer entsprechenden Kennzeichnung am Werk, z. B. das Copyrightsymbol © oder Vermerke wie "Alle Rechte vorbehalten.", ist falsch. Diese Kennzeichnung kann zwar | Die Entstehung ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere ist es unabhängig von etwaigen Formalien. Die landläufige Annahme, der Urheberrechtsschutz entstünde mit Anbringung einer entsprechenden Kennzeichnung am Werk, z. B. das Copyrightsymbol © oder Vermerke wie "Alle Rechte vorbehalten.", ist '''falsch'''. Diese Kennzeichnung kann zwar zur Information der Öffentlichkeit dienen, hat jedoch weder Einfluss darauf, ob das Urheberrecht entsteht noch wem es zusteht.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 2 Rn 245 ff.</ref> | ||
[http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__10.html § 10 Abs. 1 UrhG] stellt die (widerlegbare) [[Urheber#Urhebervermutung|Vermutung]] auf, dass demjenigen, der auf dem Werk oder auf | [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__10.html § 10 Abs. 1 UrhG] stellt die (widerlegbare) [[Urheber#Urhebervermutung|Vermutung]] auf, dass demjenigen, der auf dem Werk oder auf Vervielfältigungsstücken des Werks "in der üblichen Weise" (z. B. bei Büchern auf der Titelseite, bei Filmen im Vor- und Abspann) als Urheber bezeichnet ist, das Urheberrecht am Werk zusteht. Daher empfiehlt es sich für den Urheber, eine solche Kennzeichnung vorzunehmen. Dieser '''Urheber'''vermerk ist nicht zu verwechseln mit dem '''Copyright'''-Vermerk. Ersterer bezeichnet den Urheber, also den ursprünglichen Schöpfer des Werks, letzter bezeichnet den Rechteinhaber von Nutzungsrechten, der nicht mit dem Urheber identisch sein muss. Nichtsdestotrotz sind auch nicht gekennzeichnete Werke urheberrechtlich geschützt.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 2 Rn 249</ref><ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 10 Rn 10</ref> | ||
=== Anwendungsbereich === | === Anwendungsbereich === | ||
Der Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes wird in den [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG003601377 §§ 120 ff. UrhG] geregelt. Danach genießen deutsche Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen den Urheberrechtsschutz für alle ihre Werke, unabhängig davon ob und wo die Werke [[Werk#erscheinen|erschienen]] sind. | Der Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes wird in den [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG003601377 §§ 120 ff. UrhG] geregelt. Danach genießen deutsche Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen den Urheberrechtsschutz für alle ihre Werke, unabhängig davon ob und wo die Werke [[Werk#erscheinen|erschienen]] sind, also auch wenn z. B. ein E-Learning-Angebot auf einem ausländischen Server veröffentlicht wird. | ||
Werke ausländischer Staatsangehöriger sind vom Schutz des Urheberrechtsgesetzes umfasst, wenn sie im Inland erschienen sind, es sei denn das Werk ist mehr als 30 Tage zuvor bereits im Ausland erschienen. Im Übrigen gelten entsprechende Staatsverträge, z. B. die [http://de.wikipedia.org/wiki/Berner_%C3%9Cbereinkunft_zum_Schutz_von_Werken_der_Literatur_und_Kunst Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst] (RBÜ), das [http://de.wikipedia.org/wiki/Welturheberrechtsabkommen Welturheberrechtsabkommen] (WUA) und Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS, [http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbereinkommen_%C3%BCber_handelsbezogene_Aspekte_der_Rechte_des_geistigen_Eigentums Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums]). | Werke ausländischer Staatsangehöriger sind vom Schutz des Urheberrechtsgesetzes umfasst, wenn sie im Inland erschienen sind, es sei denn das Werk ist mehr als 30 Tage zuvor bereits im Ausland erschienen. Im Übrigen gelten entsprechende Staatsverträge, z. B. die [http://de.wikipedia.org/wiki/Berner_%C3%9Cbereinkunft_zum_Schutz_von_Werken_der_Literatur_und_Kunst Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst] (RBÜ), das [http://de.wikipedia.org/wiki/Welturheberrechtsabkommen Welturheberrechtsabkommen] (WUA) und Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS, [http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cbereinkommen_%C3%BCber_handelsbezogene_Aspekte_der_Rechte_des_geistigen_Eigentums Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums]). | ||
Zeile 14: | Zeile 14: | ||
<hr> | <hr> | ||
<references /> | <references /> | ||
{{Disclaimer}} | |||
[[Kategorie: Urheberrecht]] | [[Kategorie: Urheberrecht]] |
Aktuelle Version vom 1. April 2014, 13:30 Uhr
Entstehung
Der Urheberrechtsschutz entsteht automatisch, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind, d. h. es muss ein Werk i. S. v. § 2 UrhG vorliegen.
Die Entstehung ist an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere ist es unabhängig von etwaigen Formalien. Die landläufige Annahme, der Urheberrechtsschutz entstünde mit Anbringung einer entsprechenden Kennzeichnung am Werk, z. B. das Copyrightsymbol © oder Vermerke wie "Alle Rechte vorbehalten.", ist falsch. Diese Kennzeichnung kann zwar zur Information der Öffentlichkeit dienen, hat jedoch weder Einfluss darauf, ob das Urheberrecht entsteht noch wem es zusteht.[1]
§ 10 Abs. 1 UrhG stellt die (widerlegbare) Vermutung auf, dass demjenigen, der auf dem Werk oder auf Vervielfältigungsstücken des Werks "in der üblichen Weise" (z. B. bei Büchern auf der Titelseite, bei Filmen im Vor- und Abspann) als Urheber bezeichnet ist, das Urheberrecht am Werk zusteht. Daher empfiehlt es sich für den Urheber, eine solche Kennzeichnung vorzunehmen. Dieser Urhebervermerk ist nicht zu verwechseln mit dem Copyright-Vermerk. Ersterer bezeichnet den Urheber, also den ursprünglichen Schöpfer des Werks, letzter bezeichnet den Rechteinhaber von Nutzungsrechten, der nicht mit dem Urheber identisch sein muss. Nichtsdestotrotz sind auch nicht gekennzeichnete Werke urheberrechtlich geschützt.[2][3]
Anwendungsbereich
Der Anwendungsbereich des Urheberrechtsgesetzes wird in den §§ 120 ff. UrhG geregelt. Danach genießen deutsche Staatsangehörige und ihnen gleichgestellte Personen den Urheberrechtsschutz für alle ihre Werke, unabhängig davon ob und wo die Werke erschienen sind, also auch wenn z. B. ein E-Learning-Angebot auf einem ausländischen Server veröffentlicht wird. Werke ausländischer Staatsangehöriger sind vom Schutz des Urheberrechtsgesetzes umfasst, wenn sie im Inland erschienen sind, es sei denn das Werk ist mehr als 30 Tage zuvor bereits im Ausland erschienen. Im Übrigen gelten entsprechende Staatsverträge, z. B. die Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ), das Welturheberrechtsabkommen (WUA) und Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights (TRIPS, Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums).
Für detaillierte Informationen siehe §§ 120 ff. UrhG.
Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität. |