Keine Bearbeitungszusammenfassung |
Keine Bearbeitungszusammenfassung |
||
Zeile 2: | Zeile 2: | ||
[[Datei:Sprachwerk.png|250px|right]]Sprachwerke sind alle Werke, die Sprache als Ausdrucksmittel verwenden. Das kann mündlich (z. B. eine Rede), schriftlich (z. B. ein Roman) oder digital (z. B. ein [[Computerprogramme|Computerprogramm]]) geschehen. Ein Sprachwerk kann in jeder beliebigen Sprache verfasst sein. Dazu zählen auch Gebärdensprache, mathematische Zeichen, Computersprachen, Kunstsprachen (z. B. Esperanto), Blindenschrift oder auch tote Sprachen.<ref>Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn 81</ref><ref>[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glA.glII.gl1.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 6]</ref> | [[Datei:Sprachwerk.png|250px|right]]Sprachwerke sind alle Werke, die Sprache als Ausdrucksmittel verwenden. Das kann mündlich (z. B. eine Rede), schriftlich (z. B. ein Roman) oder digital (z. B. ein [[Computerprogramme|Computerprogramm]]) geschehen. Ein Sprachwerk kann in jeder beliebigen Sprache verfasst sein. Dazu zählen auch Gebärdensprache, mathematische Zeichen, Computersprachen, Kunstsprachen (z. B. Esperanto), Blindenschrift oder auch tote Sprachen.<ref>Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn 81</ref><ref>[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glA.glII.gl1.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 6]</ref> | ||
Grundsätzlich muss auch ein Sprachwerk die Mindestanforderung der persönlichen geistigen Schöpfung erfüllen (siehe [[Werk|hier]]). Die Schutzfähigkeit kann sich aus der individuellen sprachlichen Gestaltung oder der besonderen Sammlung, Auswahl, Einteilung oder Anordnung des Stoffes ergeben<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 66 Rn 25</ref>. Tendenziell sind frei erfundene Texte eher als schutzfähiges Werk anzusehen als Texte, bei denen technische, thematische oder wissenschaftliche Vorgaben bestehen, die den individuellen Gestaltungsspielraum eingrenzen<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 66 Rn 25</ref>. | [[Grundsätzlich]] muss auch ein Sprachwerk die Mindestanforderung der persönlichen geistigen Schöpfung erfüllen (siehe [[Werk|hier]]). Die Schutzfähigkeit kann sich aus der individuellen sprachlichen Gestaltung oder der besonderen Sammlung, Auswahl, Einteilung oder Anordnung des Stoffes ergeben<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 66 Rn 25</ref>. Tendenziell sind frei erfundene Texte eher als schutzfähiges Werk anzusehen als Texte, bei denen technische, thematische oder wissenschaftliche Vorgaben bestehen, die den individuellen Gestaltungsspielraum eingrenzen<ref>Wandtke, Urheberrecht, S. 66 Rn 25</ref>. | ||
Zwar besteht grundsätzlich keine Anforderung an die Länge des Textes, so dass auch wenige Worte oder kurze Sätze schutzfähig sein können<ref>[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glA.glII.gl1.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 7]</ref>. Das Erfordernis der persönlichen geistigen Schöpfung ist jedoch für kurze Texte schwieriger zu erfüllen, als bei längeren Texten. | Zwar besteht grundsätzlich keine Anforderung an die Länge des Textes, so dass auch wenige Worte oder kurze Sätze schutzfähig sein können<ref>[http://beck-online.beck.de/Default.aspx?vpath=bibdata/komm/LoewenheimHdbUrhR_2/cont/LoewenheimHdbUrhR.9.glA.glII.gl1.htm Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 7]</ref>. Das Erfordernis der persönlichen geistigen Schöpfung ist jedoch für kurze Texte schwieriger zu erfüllen, als bei längeren Texten. | ||
<blockquote>"Je kürzer die jeweilige Formulierung ist, desto mehr muss sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierung abheben."<ref>Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 2 Rn 83</ref></blockquote> | <blockquote>"Je kürzer die jeweilige Formulierung ist, desto mehr muss sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierung abheben."<ref>Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 2 Rn 83</ref></blockquote> |
Version vom 1. April 2014, 10:46 Uhr
Allgemeines zur Schutzfähigkeit
Sprachwerke sind alle Werke, die Sprache als Ausdrucksmittel verwenden. Das kann mündlich (z. B. eine Rede), schriftlich (z. B. ein Roman) oder digital (z. B. ein Computerprogramm) geschehen. Ein Sprachwerk kann in jeder beliebigen Sprache verfasst sein. Dazu zählen auch Gebärdensprache, mathematische Zeichen, Computersprachen, Kunstsprachen (z. B. Esperanto), Blindenschrift oder auch tote Sprachen.[1][2]
Grundsätzlich muss auch ein Sprachwerk die Mindestanforderung der persönlichen geistigen Schöpfung erfüllen (siehe hier). Die Schutzfähigkeit kann sich aus der individuellen sprachlichen Gestaltung oder der besonderen Sammlung, Auswahl, Einteilung oder Anordnung des Stoffes ergeben[3]. Tendenziell sind frei erfundene Texte eher als schutzfähiges Werk anzusehen als Texte, bei denen technische, thematische oder wissenschaftliche Vorgaben bestehen, die den individuellen Gestaltungsspielraum eingrenzen[4]. Zwar besteht grundsätzlich keine Anforderung an die Länge des Textes, so dass auch wenige Worte oder kurze Sätze schutzfähig sein können[5]. Das Erfordernis der persönlichen geistigen Schöpfung ist jedoch für kurze Texte schwieriger zu erfüllen, als bei längeren Texten.
"Je kürzer die jeweilige Formulierung ist, desto mehr muss sie sich durch eine fantasievolle Wortwahl oder Gedankenführung von üblichen Formulierung abheben."[6]
Beispiel
Wissenschaftliche und technische Sprachwerke
Bei wissenschaftlichen Sprachwerken wird davon ausgegangen, dass der Inhalt, also die Lehren, Erkenntnisse, Fakten und Daten, keinen urheberechtlichen Schutz genießen. Wissenschaftliche Gedanken und Ideen sowie Theorien sollen frei und für jedermann verwendbar bleiben[9]. Der Schutz wissenschaftlicher und technischer Sprachwerke ergibt sich nicht aus dem Inhalt, sondern aus der Art und Weise der Darstellung, also der Auswahl, Einteilung und Anordnung des Stoffes[10]. Rechtsprechung und Literatur sind hier uneins über die Anforderungen an die Gestaltungshöhe, die zum Schutz des jeweiligen Werkes führt. Während die Rechtsprechung erhöhte Anforderungen stellt und "deutliches Überragen der Gestaltungshöhe des Durchschnitts" verlangt, lehnt die Literatur dies mit der Begründung ab, dass es für Werke, die diese Anforderungen nicht erreichen, keinen vergleichbaren Schutz gäbe wie das Designrecht (vor 2014: Geschmacksmusterrecht) für Werke der angewandten Kunst[11].
- ↑ Schulze in: Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn 81
- ↑ Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 6
- ↑ Wandtke, Urheberrecht, S. 66 Rn 25
- ↑ Wandtke, Urheberrecht, S. 66 Rn 25
- ↑ Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 7
- ↑ Schulze in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 2 Rn 83
- ↑ LG München I Urteil vom 04.08.2011, 7 O 8226/11, JurPC Web-Dok. 187/2011, Abs. 1 - 27
- ↑ Landgericht Mannheim Urteil vom 23. Oktober 1998, 7 O 44/98, ZUM 1999, 659
- ↑ Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 17
- ↑ Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 16
- ↑ Wandtke, Urheberrecht, S. 66, Rn 27f.
Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität. |