Schriftform: Unterschied zwischen den Versionen

Wiki
(Die Seite wurde neu angelegt: „Der erklärte Inhalt muss in Schriftzeichen auf einem Material niedergelegt werden, das geeignet ist, Schriftzeichen dauerhaft festzuhalten.<ref> MüKo, Einsel…“)
 
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Der erklärte Inhalt muss in Schriftzeichen auf einem Material niedergelegt werden, das geeignet ist, Schriftzeichen dauerhaft festzuhalten.<ref> MüKo, Einsele, § 126 Rn 6</ref> Überdies müssen die Schriftzeichen ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein.<ref> MüKo, Einsele, § 126a Rn 3</ref>
Der erklärte Inhalt muss in Schriftzeichen auf einem Material niedergelegt werden, das geeignet ist, Schriftzeichen dauerhaft festzuhalten.<ref> MüKo, Einsele, § 126 Rn 6</ref> Überdies müssen die Schriftzeichen ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein.<ref> MüKo, Einsele, § 126a Rn 3</ref>


Der Inhalt muss in einem Dokument enthalten sein. Dieses kann aus mehreren Seiten oder Teilen bestehen. Aus dem Zusammenhang, z. B. Seitenzahlen, Inhaltsverzeichnis, muss sich jedoch ergeben, dass diese zusammengehören.<ref> MüKo, Einsele, § 126 Rn 8</ref>
Der Inhalt muss in ''einem'' Dokument enthalten sein. Dieses kann aus mehreren Seiten oder Teilen bestehen. Aus dem Zusammenhang, z. B. Seitenzahlen, Inhaltsverzeichnis, muss sich jedoch ergeben, dass diese zusammengehören.<ref> MüKo, Einsele, § 126 Rn 8</ref>


Der Inhalt der Urkunde, d. h. eines Dokumentes, das den Aussteller erkennen lässt (hier: die schriftliche Klausur), muss mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein. <ref> MüKo, Einselle, § 126 Rn 10, Rn 14</ref>
Der Inhalt der Urkunde, d. h. eines Dokumentes, das den Aussteller erkennen lässt (hier: die schriftliche Klausur), muss mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein. <ref> MüKo, Einselle, § 126 Rn 10, Rn 14</ref>

Version vom 30. Januar 2017, 16:28 Uhr

Der erklärte Inhalt muss in Schriftzeichen auf einem Material niedergelegt werden, das geeignet ist, Schriftzeichen dauerhaft festzuhalten.[1] Überdies müssen die Schriftzeichen ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar sein.[2]

Der Inhalt muss in einem Dokument enthalten sein. Dieses kann aus mehreren Seiten oder Teilen bestehen. Aus dem Zusammenhang, z. B. Seitenzahlen, Inhaltsverzeichnis, muss sich jedoch ergeben, dass diese zusammengehören.[3]

Der Inhalt der Urkunde, d. h. eines Dokumentes, das den Aussteller erkennen lässt (hier: die schriftliche Klausur), muss mit einer eigenhändigen Unterschrift versehen sein. [4] Handgeschriebene elektronische Unterschriften (z. B. auf (Grafik-)Tablets) erfüllen diese Anforderung nicht, da auch hier die Schriftzeichen nur auf einem flüchtigen Träger vorliegen.[5]


  1. MüKo, Einsele, § 126 Rn 6
  2. MüKo, Einsele, § 126a Rn 3
  3. MüKo, Einsele, § 126 Rn 8
  4. MüKo, Einselle, § 126 Rn 10, Rn 14
  5. MüKo, Einsele, § 126 Rn 6
Alert Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität.