Multimediawerke und andere Werke mit digitalem Bezug

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Multimediawerke

Multimediawerke werden als eigene Werkart betrachtet. Es handelt sich um Gesamtwerke, die sich aus Grafiken, Bildern, Ton und/oder Sprache zusammensetzen und durch die Verarbeitung mit Computerprogrammen zum Ausdruck gebracht werden. Erstellt der Urheber die verwendeten Bestandteile nicht alle selbst, sondern stützt sich auf vorhandenes Material, muss sichergestellt werden, dass er dafür die nötigen Nutzungsrechte hat.[1]

Homepage

Homepages oder Webseiten können in ihrer Gesamtheit oder in einzelnen Bestandteilen entsprechend der jeweiligen Werkart urheberrechtlich geschützt sein. So können z. B. verwendete Fotographien als Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) geschützt oder Grafiken als Werke der angewandten Kunst (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). In ihrer Gesamtheit wird eine Homepage geschützt, wenn die Elemente einen prägenden Gesamteindruck vermitteln und eine losgelöste Betrachtung zu einer Wesensänderung des Werkes führen würde.[2]

Weblogs

Weblogs, als besonderer Form von Webseiten, steht urheberrechtlicher Schutz in der Regel nur für die einzelnen verwendeten Elemente zu, z. B. Fotographien, Videos, Ton[3]. Eine Ausnahme und damit der Schutz der Gesamtheit des Blogs könnte gelten, wenn für die Gestaltung nicht ein vorgefertigtes Template verwendet wurde, sondern eine aufwendige eigene graphische Gestaltung entwickelt wurde, die beim Hinwegdenken (ählich wie bei einer Homepage) zu einer Wesensänderung führen würde.


  1. Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 80 Rn 79
  2. Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 80 Rn 76
  3. Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 80 Rn 77