Gesetzesvorbehalt

Wiki
Version vom 30. Januar 2017, 17:07 Uhr von Ulrike Grabe (Diskussion | Beiträge) (Die Seite wurde neu angelegt: „Die im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechte (z. B. Berufsfreiheit, Gleichheitsgrundsatz) dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies im Grundgesetz vorge…“)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Die im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechte (z. B. Berufsfreiheit, Gleichheitsgrundsatz) dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies im Grundgesetz vorgesehen ist. Die Einschränkung des Grundrechts muss dann wenigstens in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz erfolgen und nicht lediglich durch Verwaltungshandeln. Dabei darf die Kernaussage des Grundrechts nicht angetastet werden.



Alert Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität.