Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG)

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§ 52a UrhG wird am 1. März 2018 von dem neu ins Gesetz eingeführten § 60a UrhG "Unterricht und Lehre" abglöst, der die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke zum Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen regeln wird.

Am 30. Juni 2017 beschloss der Bundestag die Einführung des neuen Unterabschnitts 4 "Gesetzlich erlaubte Nutzungen für Unterricht, Wissenschaft und Institutionen" in das UrhG.