Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG): Unterschied zwischen den Versionen

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[https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] wird am 1. März 2018 von dem neu ins Gesetz eingeführten [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html § 60a UrhG] [[Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG)|"Unterricht und Lehre"]] abglöst, der die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke zum Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen regeln wird.
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Version vom 5. Oktober 2017, 17:05 Uhr

§ 52a UrhG wird am 1. März 2018 von dem neu ins Gesetz eingeführten § 60a UrhG "Unterricht und Lehre" abglöst, der die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke zum Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen regeln wird.