Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art: Unterschied zwischen den Versionen

Wiki
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
[[Datei:MP900448698.JPG|100px|right]]Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art stellen Informationen veranschaulichend, belehrend oder unterrichtend dar. Dabei ist nicht der dargestellte Gegenstand maßgeblich, sondern die Art und Weise in der die Informationen präsentiert werden, so genügt eine bloße Aufzählung von Fakten nicht.
[[Datei:MP900385256.JPG|100px|right]]Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art stellen Informationen veranschaulichend, belehrend oder unterrichtend dar. Dabei ist nicht der dargestellte Gegenstand maßgeblich, sondern die Art und Weise in der die Informationen präsentiert werden, so genügt eine bloße Aufzählung von Fakten nicht.
Der Begriff der wissenschaftlichen oder technischen Darstellung ist weit auszulegen und die Anforderungen an die Schutzhöhe sehr gering zu halten, da sonst ein Großteil der Darstellung, die geschützt werden sollen, nicht in den Schutzbereich fielen. Daher verlangt die Rechtsprechung nur ein geringes Maß an eigener schöpferischer Tätigkeit nötig.<ref>Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 193 ff. </ref><ref>Wöhrn in: Urheberrecht, S. 78 Rn 73 ff.</ref>
Der Begriff der wissenschaftlichen oder technischen Darstellung ist weit auszulegen und die Anforderungen an die Schutzhöhe sehr gering zu halten, da sonst ein Großteil der Darstellung, die geschützt werden sollen, nicht in den Schutzbereich fielen. Daher verlangt die Rechtsprechung nur ein geringes Maß an eigener schöpferischer Tätigkeit nötig.<ref>Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 193 ff. </ref><ref>Wöhrn in: Urheberrecht, S. 78 Rn 73 ff.</ref>



Version vom 18. Oktober 2013, 12:24 Uhr

MP900385256.JPG

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art stellen Informationen veranschaulichend, belehrend oder unterrichtend dar. Dabei ist nicht der dargestellte Gegenstand maßgeblich, sondern die Art und Weise in der die Informationen präsentiert werden, so genügt eine bloße Aufzählung von Fakten nicht.

Der Begriff der wissenschaftlichen oder technischen Darstellung ist weit auszulegen und die Anforderungen an die Schutzhöhe sehr gering zu halten, da sonst ein Großteil der Darstellung, die geschützt werden sollen, nicht in den Schutzbereich fielen. Daher verlangt die Rechtsprechung nur ein geringes Maß an eigener schöpferischer Tätigkeit nötig.[1][2]

Beispiele für Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art: Konstruktionszeichnungen, Stadtpläne, Karten, Skizzen, Hinweisschilder, Tabellen, Lehr- und Anschauungsmaterial, Modelle, Reliefkarten


  1. Löwenheim, Handbuch des Urheberrechts, § 9 Rn 193 ff.
  2. Wöhrn in: Urheberrecht, S. 78 Rn 73 ff.
Alert Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität.