Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG): Unterschied zwischen den Versionen

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== Voraussetzungen ==
== Voraussetzungen ==
# Zum einen ist der Umfang der zugänglich gemachten [[Werk|Werke]] begrenzt. So dürfen zu Unterrichtszwecken nur kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften genutzt werden. Was einen kleinen Teil eines Werkes ausmacht, ist jedoch weder durch Gesetzgebung, noch durch Rechtsprechung geklärt. So wird von manchen Gerichten eine Obergrenze von 10% eines Druckwerkes angenommen. Andere dehnen diese Grenze auf 20% aus. Im Rahmen der Forschung spricht das Gesetz nur von „Teilen eines Werkes“ und umgeht hier die Abgrenzungsschwierigkeiten. Für den Unterricht an Schulen haben die Bundesländer mit allen Verwertungsgesellschaften einen Gesamtvertrag geschlossen, in dessen § 1 der Umfang der nutzbaren Teile festgelegt wird. Dieser kann, bis einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen vorliegen, als Orientierung dienen. Danach sind kleine Teile eines Druckwerkes max. 12%, aber nicht mehr als 20 Seiten, Teile eines Druckwerkes sind max. 25% oder 100 Seiten, Werke geringen Umfangs sind nicht länger als 25 Seiten.
# Der Umfang dessen, was für Unterricht und Forschung öffentlich zugänglich gemacht werden darf, ist begrenzt. [[Grundsätzlich]] können alle Arten von Werken im Rahmen von § 52a UrhG bereit gestellt werden (auch wenn in der Praxis häufig nur an Sprachwerker, insbesondere in gedruckter Form gedacht wird). Jedoch dürfen laut § 52a UrhG zu Unterrichtszwecken nur kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs oder einzelne Beiträge aus Zeitungen und Zeitschriften genutzt werden. Für den Unterricht an Schulen haben die Bundesländer mit allen Verwertungsgesellschaften einen Gesamtvertrag geschlossen, in dessen § 1 der Umfang der nutzbaren Teile festgelegt wird. Dieser kann, bis einschlägige höchstrichterliche Entscheidungen vorliegen, als Orientierung dienen. Danach sind kleine Teile eines Druckwerkes max. 12%, aber nicht mehr als 20 Seiten, Teile eines Druckwerkes sind max. 25% oder 100 Seiten, Werke geringen Umfangs sind nicht länger als 25 Seiten.
# Zum anderen ist die Nutzung an einen ganz klaren Zweck gebunden. Die betroffenen Materialien dürfen ausschließlich zur „Veranschaulichung im Unterricht“ bzw. „wissenschaftlichen Forschung“ zur Verfügung gestellt werden.
# Zum anderen ist die Nutzung an einen ganz klaren Zweck gebunden. Die betroffenen Materialien dürfen ausschließlich zur „Veranschaulichung im Unterricht“ bzw. „wissenschaftlichen Forschung“ zur Verfügung gestellt werden.
# Weiterhin muss die Zugänglichmachung zur Erreichung dieses Zwecks geboten sein. Daraus folgt, dass stets nur so viel aus dem Werk zur Verfügung gestellt werden darf, wie unbedingt nötig ist. Damit soll gewährleistet werden, dass in die Interessen der Rechteinhaber nicht unnötig eingegriffen wird. Es muss außerdem ein konkreter Bezug zum Inhalt der Lehrveranstaltung bestehen.
# Weiterhin muss die Zugänglichmachung zur Erreichung dieses Zwecks geboten sein. Daraus folgt, dass stets nur so viel aus dem Werk zur Verfügung gestellt werden darf, wie unbedingt nötig ist. Damit soll gewährleistet werden, dass in die Interessen der Rechteinhaber nicht unnötig eingegriffen wird. Es muss außerdem ein konkreter Bezug zum Inhalt der Lehrveranstaltung bestehen.

Version vom 7. Juli 2014, 16:22 Uhr

Diese Seite wird zur Zeit überarbeitet und demnächst wieder verfügbar sein. (04.07.2014)


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