Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG): Unterschied zwischen den Versionen

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[[Grundsätzlich]] benötigt jeder, der urheberrechtlich geschützte [[Werk|Werke]] in wie auch immer gearteter Form nutzen möchte, die Einwilligung des Rechteinhabers. Zu diesem Grundsatz bestehen eine Reihe von Ausnahmen, die sog. [[Schranken des Urheberrechts]]. Eine davon ist der [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] oder auch das in der Wissenschaft essentielle [[Zitat|Zitatrecht]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG]). § 52a UrhG wurde 2003 unter dem Titel „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“ neu in das Gesetz eingefügt, um den Einsatz moderner Kommunikationsformen in Unterricht, Lehre und Forschung zu ermöglichen. Damit ist er die Grundlage für jede Form von E-Learning, das an Hochschulen zum Einsatz kommen könnte. Öffentlich zugänglich machen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass anderen der Zugriff auf Werke oder Teile davon in einer Form ermöglicht wird, dass diese Zeit und Ort des Zugriffs selbst bestimmten können (siehe auch: [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung]]). In der Praxis der Lehre handelt es sich dabei um eine Form der digitalen Zurverfügungstellung, wie z. B. das Einstellen von Texten auf Internetplattformen, damit Studierende sich diese zur weiteren Verwendung in der Veranstaltung abrufen können. Diese einwilligungsfreie Nutzungsform ist jedoch an mehrere Voraussetzungen geknüpft.
[[Grundsätzlich]] benötigt jeder, der urheberrechtlich geschützte [[Werk|Werke]] in wie auch immer gearteter Form nutzen möchte, die Einwilligung des Rechteinhabers. Zu diesem Grundsatz bestehen eine Reihe von Ausnahmen, die sog. [[Schranken des Urheberrechts]]. Eine davon ist der [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] oder auch das in der Wissenschaft essentielle [[Zitat|Zitatrecht]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG]). § 52a UrhG wurde 2003 unter dem Titel „Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung“ neu in das Gesetz eingefügt, um den Einsatz moderner Kommunikationsformen in Unterricht, Lehre und Forschung zu ermöglichen. Damit ist er die Grundlage für jede Form von E-Learning, das an Hochschulen zum Einsatz kommen könnte. Öffentlich zugänglich machen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass anderen der Zugriff auf Werke oder Teile davon in einer Form ermöglicht wird, dass diese Zeit und Ort des Zugriffs selbst bestimmten können (siehe auch: [[Recht der öffentlichen Zugänglichmachung]]). In der Praxis der Lehre handelt es sich dabei um eine Form der digitalen Zurverfügungstellung, wie z. B. das Einstellen von Texten auf Internetplattformen, damit Studierende sich diese zur weiteren Verwendung in der Veranstaltung abrufen können. Diese einwilligungsfreie Nutzungsform ist jedoch an mehrere Voraussetzungen geknüpft.
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Beispiele zur Anwendung des § 52a UrhG finden Sie unter [[Fragen aus der Praxis zum Urheberrecht]].
Beispiele zur Anwendung des § 52a UrhG finden Sie unter [[Fragen aus der Praxis zum Urheberrecht]].


 
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[[Kategorie: Urheberrecht]]
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Version vom 4. Juli 2014, 12:07 Uhr

Wird zur Zeit überarbeitet und demnächst wieder verfügbar sein. (04.07.2014)


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