Grundsätze des Urhebervertragsrechts

Wiki
Version vom 2. Oktober 2013, 21:58 Uhr von Markus Scholz (Diskussion | Beiträge) (1 Version: Seiten aus dem internen Wiki)

Die Einräumung von Nutzungsrechten durch Rechtsgeschäft erfolgt nach den allgemeinen Regelungen des BGB. Ergänzend dazu gelten die §§ 31 - 44 UrhG.


Alert Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität.