Gebot der Datensparsamkeit und Datenvermeidung

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Im Datenschutzrecht ergibt sich aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit das Gebot der Datenvermeidung und Datensparsamkeit, welches sich in § 3a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) wiederfindet.[1] Dies bedeutet, dass prinzipiell so wenig personenbezogene Daten zu erheben, verarbeiten und nutzen zu sind, wie nur möglich. Daraus ergibt sich, dass Datenverarbeitungsprozesse so einzustellen zu sind, dass sie mit möglichst wenigen Daten auskommen. Es sind insbesondere Datenverarbeitungsprozesse mit anonymisierten und pseudonymisierten Daten vorzuziehen.[2]

Universitäre Anwendung

Eine beispielhafte Situation ist die ausreichende Kennzeichnung von Prüfungsleistungen, um sie eindeutig einem Studierenden zuordnen zu können. Prinzipiell würde die Matrikelnummer zur eindeutigen Zuordnung ausreichen, da jede Matrikelnummer nur einmal vergeben wird und fest mit dem Studierenden verbunden ist. Folglich wäre am Grundsatz der Datensparsamkeit ausgerichtet nur die Erhebung der Matrikelnummer zur Identifikation ausreichend. Damit würde das Ziel erreicht werden und durch die wenigen Informationen, die gesammelt werden, würde am wenigsten in die informationelle Selbstbestimmung der Studierenden eingegriffen. Jedoch treten durch Verwechslungen und Zahlendreher bei der Angabe der Matrikelnummer häufig Fehler auf, wodurch eine eindeutige Zuordnung nicht mehr möglich ist. Deswegen wird das Ziel der Identifikation in der Praxis selten erreicht. Daher ist es nötig, noch weitere Daten wie den Namen des Studierenden zu sammeln, um das Ziel zu erreichen. Erst so ist eine eindeutige Identifikation möglich. Man könnte als drittes Datum eines jeden Studenten auch noch die Angabe des Geburtsortes verlangen, dies würde dem Ziel der eindeutigen Zuordnung ebenso dienlich sein. Jedoch kann man das Ziel, wie oben gezeigt, auch nur mit zwei Datener erreichen. Weniger Daten bedeuten einen milderen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung der Studierenden. Folglich wäre das Erheben des Geburtsortes eine schwerer Eingriff und damit nicht mehr erforderlich.

Nachweise

  1. Brink, in: BeckOK DatenschutzR, 21. Edition 2016, Abschnitt: Informationelle Selbstbestimmung, Rn. 111
  2. Wolff, in: BeckOK DatenschutzR, 21. Edition 2016, Abschnitt: BDSG Prinzipien, Rn. 42