Die im Grundgesetz festgeschriebenen Grundrechte (z. B. Berufsfreiheit, Gleichheitsgrundsatz) dürfen nur eingeschränkt werden, wenn dies im Grundgesetz vorgesehen ist. Die Einschränkung des Grundrechts muss dann wenigstens in den Grundzügen durch ein förmliches Gesetz erfolgen und nicht lediglich durch Verwaltungshandeln. Dabei darf die Kernaussage des Grundrechts nicht angetastet werden.
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