Computerprogramme werden in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG explizit als Beispiel für Sprachwerke aufgezählt. Genauere Regelungen zum Schutz von Computerprogrammen im Rahmen des Urheberrechts finden sich in Abschnitt 8 (§§ 69aff. UrhG) des Urheberrechtsgesetzes.
Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität. |