Computerprogramme werden in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG explizit als Beispiel für Sprachwerke aufgezählt. Genauere Regelungen zum Schutz von Computerprogrammen im Rahmen des Urheberrechts finden sich in Abschnitt 8 (§§ 69aff. UrhG) des Urheberrechtsgesetzes.