§§ im UrhG | Bezeichnung | Dauer |
---|---|---|
§ 64 UrhG | Grundsatz für alle Werke | 70 Jahre nach Tod des Urhebers (post mortem auctoris) |
§ 65 Abs. 1 UrhG | Miturheber | 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden |
§ 65 Abs. 2 UrhG | Miturheber von Filmwerken | 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist der Filmmusik |
§ 65 Abs. 3 UrhG | 70 Jahre | Miturheber von Musikkomposition mit Text, nach Tod des Längstlebenden von Verfasser des Textes und Komponist der Musikkompositio |
§ 66 UrhG | anonyme und pseudonyme Werke | 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde |
§ 69 UrhG | Berechnung der Frist | die Frist läuft mit Ende des Jahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist (Tod des Urhebers, Veröffentlichung, etc.) |
§§ im UrhG | Bezeichnung | Dauer |
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§ 70 UrhG | Wissenschaftliche Ausgaben | 25 Jahre nach dem Erscheinen (falls sie keine Werke sind und § 64 UrhG greift) oder 25 Jahre nach Herstellung, falls sie nicht erschienen ist |
§ 71 UrhG | Verwertung nachgelassener Werke | 25 Jahre ab Erscheinen bzw. öffentlicher Wiedergabe des Werkes |
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