§§ im UrhG |
Bezeichnung |
Dauer
|
§ 64 UrhG |
Grundsatz für alle Werke |
70 Jahre nach Tod des Urhebers (post mortem auctoris)
|
§ 65 Abs. 1 UrhG |
Miturheber |
70 Jahre nach Tod des Längstlebenden
|
§ 65 Abs. 2 UrhG |
Miturheber von Filmwerken |
70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist der Filmmusik
|
§ 65 Abs. 3 UrhG |
70 Jahre |
Miturheber von Musikkomposition mit Text, nach Tod des Längstlebenden von Verfasser des Textes und Komponist der Musikkompositio
|
§ 66 UrhG |
anonyme und pseudonyme Werke |
70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde
|
§ 69 UrhG |
Berechnung der Frist |
die Frist läuft mit Ende des Jahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist (Tod des Urhebers, Veröffentlichung, etc.)
|