§§ im UrhG | Dauer | Anmerkung |
---|---|---|
§ 64 UrhG | Grundsatz für alle Werke | 70 Jahre nach Tod des Urhebers (post mortem auctoris) |
§ 65 Abs. 1 UrhG | Miturheber | 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden |
§ 65 Abs. 2 UrhG | Miturheber von Filmwerken | 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist der Filmmusik |
§ 65 Abs. 3 UrhG | 70 Jahre | Miturheber von Musikkomposition mit Text, nach Tod des Längstlebenden von Verfasser des Textes und Komponist der Musikkompositio |
§ 66 UrhG | anonyme und pseudonyme Werke | 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde |
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