Folgende rechtliche Aspekte müssen für den Aufzeichnungsprozess beachtet werden.
Persönlichkeitsrecht
Bevor die Lehrveranstaltung aufgezeichnet werden kann, benötigt der jeweilige Ansprechpartner des LLZ, den ausgefüllten und unterschriebenen Vertrag (siehe Anhang 1), in dem die Dozierenden unter anderem ausdrücklich der Aufnahme ihrer eigenen Person mit Bild und Ton zustimmen. Jede Person hat das Recht am eigenen Bild (und Ton) und eine unautorisierte Aufnahme würde dieses Persönlichkeitsrecht verletzen. Dies gilt auch für andere Personen als den Lehrenden, die im Raum anwesend sind. Daher muss vor Beginn der Aufzeichnung darauf hingewiesen werden, dass die Veranstaltung aufgezeichnet wird und was aufgezeichnet wird (nicht der Zuschauerraum), damit die Teilnehmer im Auditorium ihr Verhalten darauf einstellen können. Sollten die Dozierenden sich durch einen anderen Dozenten vertreten lassen, Gastdozenten eingeladen haben oder Studierende vortragen lassen, müssen sie zuvor von diesen die schriftliche Einwilligung einholen, dass sie aufgezeichnet werden dürfen, und diese dem LZZ vorlegen. Liegt diese nicht vor, darf keine Aufzeichnung stattfinden.