Urheber in Dienstverhältnissen

Wiki
Version vom 17. Oktober 2013, 13:31 Uhr von Ulrike Grabe (Diskussion | Beiträge)
(Unterschied) ← Nächstältere Version | Aktuelle Version (Unterschied) | Nächstjüngere Version → (Unterschied)

Wissenschaftliches Personal

"Allerdings unterscheidet sich die rechtliche Stellung von Hochschulprofessoren in aller Regel von derjenigen eines angestellten Forschers und sonstigen Dienstverpflichteten; forschen Hochschulprofessoren doch frei und eigenverantwortlich, ohne dass eine Pflicht zur Veröffentlichung der Ergebnisse besteht. Das rechtfertigt es, die Arbeitsergebnisse ihnen und nicht dem Dienstherrn zur Nutzung zukommen zu lassen. (...) Das Gleiche gilt auch für wissenschaftliche Assistenten in Bezug auf ihre eigene wissenschaftliche Arbeit, für die sie ebenso wie Professoren den Schutz von Art. 5 Abs. 3 GG genießen, nicht jedoch hinsichtlich derjenigen Arbeiten, die sie im Rahmen weisungsgebundener Tätigkeit ausüben."[1]


  1. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 42 Rn 12
Alert Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität.