Umleitung auf : Bereitstellung wissenschaftlicher Literatur über Online-Lernplattformen | Neuregelung ab 01.01.2017
Hintergrund
In seinem Urteils vom 20. März 2013 entschied der Bundesgerichtshof, dass eine Pauschalvergütung für die Nutzung von Sprachwerken im Rahmen des § 52a UrhG nicht sachgerecht sei.
- "Es erscheint nicht sachgerecht, die Vergütung für das Öffentlich-Zugänglichmachen von Sprachwerken an Hochschulen - wie die Vergütung für das Öffentlich-Zugänglichmachen anderer Werke an Hochschulen - nach dem Werk oder Werkteil und nicht nach der Zahl der Seiten des Druckwerkes, nach Gruppengrößen und nicht nach der Zahl der Teilnehmer der Veranstaltung sowie degressiv und nicht linear zu bemessen." [1]
- "Die Revision der Beklagten [Anm. die Bundesländer als Träger von Hochschulen] rügt ohne Erfolg, das Oberlandesgericht habe nicht hinreichend den erheblichen Verwaltungsaufwand berücksichtigt, der nach dem Vorbringen der Beklagten mit einer Erfassung einzelner Nutzungen eines konkreten Werkes verbunden sei.(...) Das Oberlandesgericht hat durchaus berücksichtigt, dass die Erfassung einzelner Nutzungen über eine Eingabemaske organisatorische Vorkehrungen der Hochschulen erfordert. Es hat angenommen, dem Unterbleiben von Eingaben könne dadurch begegnet werden, dass die Beklagten ihren dafür zuständigen, in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Beschäftigten entsprechende Anweisungen erteile. (...) Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesgericht diesen Aufwand für hinnehmbar gehalten hat." (Rn 151 f.)
Infolgedessen verhandelten VG WORT und die Kultusministerkonferenz in Vertretung der Bundesländer und des Bundes einen Rahmenvertrag, der die Einzelabrechnung der Vergütung für Nutzungen von Schriftwerken im Rahmen des § 52a UrhG regelt. Dieser wurde am 28.09.2016 unterzeichnet und ist ab 01.01.2017 gültig. § 4 dieses Vertrages ermöglicht es Hochschulen, diesem Rahmenvertrag beizutreten und damit die Einzelabrechnung für § 52a UrhG anzuwenden.
§ 5 Abs. 1 Rahmenvertrag
- "Mit der Erklärung nach § 4 verpflichtet sich die beigetretene Hochschule..."
Entscheidung der MLU
Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg tritt diesem Rahmenvertrag nicht bei.
Konsequenzen
Daraus ergeben sich ab 01.01.2017 folgende Konsequenzen:
- Fremde Schriftwerke dürfen nicht digitalisiert und auf Online-Lernplattformen zum Zwecke des Unterrichts bereitgestellt werden.
- Schriftwerke, die auf diese Weise bereits in vergangenen Semestern bereitgestellt wurden, müssen bis zum 31.12.2016 aus der Lernplattform und ähnlichen Systemen entfernt werden. Alternativ kann der Zugang zum Kurs gesperrt werden, damit Studierende keinen Zugriff auf die Dateien haben.
- Kleine Teile von Filmwerken und kleine Teile von Tonaufnahmen dürfen weiterhin im Rahmen von § 52a UrhG bereitgestellt werden.
- Abbildungen dürfen weiterhin im Rahmen von § 52a UrhG bereitgestellt werden.
- Texte dürfen im Rahmen eines Zitats (§ 51 UrhG) verwendet werden.
- Texte, die unter einer offenen Lizenz veröffentlicht wurden (z. B. Creative Commons) dürfen weiterhin bereitgestellt werden
- Texte im Online-Bestand der Universitäts- und Landesbibliothek dürfen verlinkt werden.
- Eigene Texte dürfen weiterhin bereitgestellt werden, sofern nicht die Verwertungsrechte daran an Dritte (z. B. einen Verlag) übertragen wurden.
FAQ
Welche Systeme sind betroffen? Wie lösche ich Dateien in Stud.IP? Wie lösche ich Dateien in ILIAS? Wie sperre ich einen Kurs in Stud.IP? Wie sperre ich einen Kurs in ILIAS? ...
Info-Material
Druckversion: Merkblatt zu § 52a UrhG | Druckversion: Flowchart zu den § 52a UrhG |
- ↑ BGH · Urteil vom 20. März 2013 · Az. I ZR 84/11, https://openjur.de/u/641887.html , Rn 141