Plagiat

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Bei einem Plagiat (Diebstahl geistigen Eigentums) wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorsätzlich, also wissentlich und willentlich, ganz oder teilweise unverändert übernommen und statt mit der Kennzeichnung des echten Urhebers mit dem Namen des Plagiators versehen. Dieser maßt sich die Urheberschaft des Werkes widerrechtlich an. Das Plagiat kann als Kopie, ungekennzeichnetes Zitat oder Umgestaltung auftreten. Die Umgestaltung kann rechtswidrig sein, weil entweder die ausreichende Schöpfungshöhe für eine Bearbeitung (§ 23 UrhG) fehlt oder der Unterschied zum Original nicht groß genug ist, um als freie Benutzung (§ 24 UrhG) gelten zu können. [1]

Beispiel: Ein Wissenschaftler kopiert den Artikel eines Kollegen, den dieser bei einer Fachzeitschrift einreichen wollte, von dessen PC und veröffentlicht ihn unter eigenem Namen im Internet.

Von einem Selbstplagiat spricht man, wenn der Urheber eigene Werke als Vorlage für weitere Werke nutzt. Dies ist nur erlaubt, solange keine Nutzungsrechte anderer Personen verletzt werden.[2]

Beispiel: Eine Band hat einen Song geschrieben, aufgenommen und die Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte daran ihrem Plattenverlag übertragen. Ein paar Monate später nehmen sie den Song mit derselben Melodie aber anderem Text erneut auf und veröffentlichen ihn auf youtube.

Siehe auch: Fälschung


  1. Wandtke, Urheberrecht, S 115 Rn 35
  2. Wandtke, Urheberrecht, S 115 Rn 36