Fälschung

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Im Unterschied zum Plagiat, bei dem es sich um die Anmaßung fremder Urheberschaft handlet, geht es bei der Fälschung um die Zuschreibung der Urheberschaft. Der Fälscher schreibt einer anderen Person das Werk zu, obwohl diese es nicht geschaffen hat. Hier ist nicht das Urheberrecht einschlägig, das dieses nur anwendbar ist, wenn man tatsächlich Urheber des Werkes ist. Gegen die Zuschreibung der Urheberschaft lässt sich nur aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorgehen.[1]

Beispiel: Ein Kunstfälscher fertigt ein Bild im Stile eines bekannten Malers an und versieht es mit dessen Signatur, so dass die Öffentlichkeit glauben soll, es stamme von dem bekannten Maler.


  1. Wandtke, Urheberrecht, S. 116 Rn 37