Nutzen personenbezogener Daten

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Version vom 16. August 2018, 16:13 Uhr von Ulrike Grabe (Diskussion | Beiträge)
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Definition

Unter Nutzen ist gem. § 3 Abs. 5 BDSG jede Verwendung personenbezogener Daten zu verstehen, soweit es sich nicht um eine Verarbeitung handelt. Der Begriff soll also einen Auffangtatbestand für all diejenigen Handlungen darstellen, die nicht unter den Verarbeitungs- oder Erhebungsbegriff fallen.[1]

Da es beim Nutzen von Daten nicht auf den Zweck der Verwendung ankommt, ist auch das Speichern ohne Verwendungsabsicht darunter zu verstehen.[2] Hiermit wird das Ziel verfolgt, jeglichen Umgang mit Daten dem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu unterstellen.

Nachweise

  1. Gola/Klug/Körffer, in: Gola/Schomerus, BDSG, 12. Auflage 2015, § 3 Rn. 42.
  2. Dammann, in: Simitis (Hrsg.), BDSG, 8. Auflage 2014, § 3 Rn. 189.
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