Die elektronische Form kann unter bestimmten Voraussetzungen die Schriftform ersetzen. Dies kann insbesondere dann interessant sein, wenn die Prüfungsordnung eine schriftliche Prüfung vorsieht, sich aber eine Prüfung in elektronischer Form genauso gut eignet.
- “Die elektronische Form setzt ein elektronisches Dokument voraus, also elektronische Daten, die in einem Schriftträger verkörpert sind, der ohne technische Hilfsmittel nicht lesbar ist. Gleichgültig ist, ob die Daten unverschlüsselt oder verschlüsselt sind. Voraussetzung ist aber, dass die Daten (jedenfalls nach Entschlüsselung) in Schriftzeichen lesbar sind und der Schriftträger geeignet ist, die Daten dauerhaft festzuhalten.”[1]
Dem elektronischen Dokument muss laut § 126a Abs. 1 BGB und § 3a Abs. 2 VwVfG durch den Aussteller eine qualifizierte elektronische Signatur hinzugefügt werden. Eine bloße elektronische Signatur oder fortgeschrittene elektronische Signatur reichen nicht aus, um die Funktionen einer Unterschrift zu erfüllen.
- ↑ MüKo, Einsele, § 126b Rn 3
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