Schutzdauer

Wiki


Übersicht der Schutzdauer im Urheberrechtsgesetz
§§ im UrhG Bezeichnung Dauer
§ 64 UrhG Grundsatz für alle Werke 70 Jahre nach Tod des Urhebers (post mortem auctoris)
§ 65 Abs. 1 UrhG Miturheber 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden
§ 65 Abs. 2 UrhG Miturheber von Filmwerken 70 Jahre nach Tod des Längstlebenden von Hauptregisseur, Drehbuchautor, Dialogautor, Komponist der Filmmusik
§ 65 Abs. 3 UrhG 70 Jahre Miturheber von Musikkomposition mit Text, nach Tod des Längstlebenden von Verfasser des Textes und Komponist der Musikkompositio
§ 66 UrhG anonyme und pseudonyme Werke 70 Jahre nach Veröffentlichung bzw. nach Schaffung des Werkes, sofern es nicht veröffentlicht wurde
§ 69 UrhG Berechnung der Frist die Frist läuft mit Ende des Jahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist (Tod des Urhebers, Veröffentlichung, etc.)
Übersicht der Schutzdauer verwandter Schutzrechte des Urhebergesetzes
§§ im UrhG Bezeichnung Dauer


Alert Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität.