Schranken des Urheberrechts

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Allgemeines

Grundsätzlich benötigt jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke in wie auch immer gearteter Form nutzen möchte, die Einwilligung des Rechteinhabers. Zu diesem Grundsatz regelt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) verschiedene Ausnahmen. Die Ausnahmen vom Grundsatz des Erlaubnisvorbehalts werden als Schranken bezeichnet. Die Schranken des Urheberrechts sind auf drei verschiedener Weisen vom Gesetzgeber ausgestaltet worden:

  • Freie Nutzung - Die Nutzung des Werks kann in der vorgeschriebenen Weise erlaubnisfrei und vergütungsfrei erfolgen. Das heißt, dass der Nutzer weder die Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers einholen muss, noch wird in irgendeiner Form eine Vergütung fällig. Beispiele hierfür sind das § 51 UrhG (Zitate) und § 45 UrhG (Rechtspflege und öffentliche Sicherheit).
  • Gesetzliche Lizenz - Die Nutzung des Werks ist erlaubnisfrei, aber nicht vergütungsfrei. Die Vergütung erfolgt hier nicht notwendigerweise direkt durch den Nutzer, sondern wird z. B. in Form einer pauschalen Abgabe eingezogen. Beispiele: § 53 UrhG (Privatkopie), die Vergütung erfolgt über die pauschale Abgabe für Geräte, die Vervielfältigungen anfertigen können (§ 54 ff. UrhG).
  • Zwangslizenz - Hierbei handelt es sich technisch gesehen nicht um eine Schranke, die Wirkung ist aber ähnlich. Bei einer Zwangslizenz muss der Nutzer die Erlaubnis des Urheber einholen. Dieser kann aber die Zustimmung zum Vertragsabschluss nicht verweigern. Beispiel: § 42a UrhG (Herstellung von Tonträgern)
Für Wissenschaft und Lehre besonders wichtige Schranken

Übersicht über die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes


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