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Die Datenschutzgrundverordnung der EU (DS-GVO) statuiert klar in Art. 5 Abs. 1 lit. b, dass Daten nur "für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden" dürfen. Damit wurde die Bedeutung des Grundsatzes der Zweckbindung, der ein Eckpfeiler des Datenschutzrechts darstellt und sich auch im deutschen Datenschutzrecht finden lässt (Bundesdatenschutzgesetz sowie Datenschutzgesetze der Länder), nochmals unterstrichen. | Die [https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32016R0679&from=DE Datenschutzgrundverordnung der EU (DS-GVO)] statuiert klar in [https://dsgvo-gesetz.de/art-5-dsgvo/ Art. 5 Abs. 1 lit. b], dass Daten nur "für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden" dürfen. Damit wurde die Bedeutung des [[Grundsätze des deutschen Datenschutzrechts|Grundsatzes der Zweckbindung]], der ein Eckpfeiler des Datenschutzrechts darstellt und sich auch im deutschen Datenschutzrecht finden lässt (Bundesdatenschutzgesetz sowie Datenschutzgesetze der Länder), nochmals unterstrichen. | ||
Die Zweckbindung erstreckt sich nicht nur auf die Erhebung, sondern gerade auch auf die Weiterverarbeitung bereits vorhandener personenbezogener Daten. Auch andere Personen, als diejenigen, die die Daten erhoben haben, müssen sich an den ursprünglichen Zweck der Datenerhebung halten.<ref>Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO, BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 5 DS-GVO Rn. 29.</ref> Mithin ist es auch ihnen nicht erlaubt, die Daten für einen anderen Zweck als den ursprünglichen zu nutzen. | Die Zweckbindung erstreckt sich nicht nur auf die Erhebung, sondern gerade auch auf die Weiterverarbeitung bereits vorhandener personenbezogener Daten. Auch andere Personen, als diejenigen, die die Daten erhoben haben, müssen sich an den ursprünglichen Zweck der Datenerhebung halten.<ref>Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO, BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 5 DS-GVO Rn. 29.</ref> Mithin ist es auch ihnen nicht erlaubt, die Daten für einen anderen Zweck als den ursprünglichen zu nutzen. | ||
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Die DS-GVO gewährt aber die Möglichkeit der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als dem ursprünglichen. Dafür ist es nötig, dass der später verfolgte Zweck nicht unvereinbar mit dem ursprünglichen Zweck der Erhebung ist. Es ist also zu prüfen, ob es im Kontext des Ursprungszweckes unangemessen erscheint, die Daten zu diesem neuen Zweck zu nutzen. Die dafür relevanten Gesichtspunkte sind die inhaltliche Verbindung, der Erhebungszusammenhang sowie die Art der Daten.<ref>Reimer, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 1. Auflage 2017, Art. 5 Rn. 26.</ref> Damit wird die Weiterverarbeitung an den Erhebungskontext und die Erwartung der Betroffenen im Zeitpunkt der Erhebung gekoppelt.<ref>Schantz, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 23. Edition 01.02.2017, Art. 5 DS-GVO Rn. 19.</ref> | Die DS-GVO gewährt aber die Möglichkeit der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als dem ursprünglichen. Dafür ist es nötig, dass der später verfolgte Zweck nicht unvereinbar mit dem ursprünglichen Zweck der Erhebung ist. Es ist also zu prüfen, ob es im Kontext des Ursprungszweckes unangemessen erscheint, die Daten zu diesem neuen Zweck zu nutzen. Die dafür relevanten Gesichtspunkte sind die inhaltliche Verbindung, der Erhebungszusammenhang sowie die Art der Daten.<ref>Reimer, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 1. Auflage 2017, Art. 5 Rn. 26.</ref> Damit wird die Weiterverarbeitung an den Erhebungskontext und die Erwartung der Betroffenen im Zeitpunkt der Erhebung gekoppelt.<ref>Schantz, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 23. Edition 01.02.2017, Art. 5 DS-GVO Rn. 19.</ref> | ||
Besonderes Augenmerk muss auf das Kriterium der Erwartung der Studierenden gelegt werden. Um die besondere Bedeutung dieses Merkmals herauszustellen, ist es hilfreich, sich den Ursprung und die Grundidee des deutschen Datenschutzrechtes vor Augen zu führen. Dieses wurde durch das Bundesverfassungsgericht in seinem berühmten Volkszählungsurteil im Jahr 1983 entwickelt. In Herleitung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sagte das Gericht, dass jeder über die Preisgabe seiner Daten entscheiden können muss, um zu bestimmen, wer was über ihn weiß, damit ein freie Entfaltung der Persönlichkeit möglich ist.<ref>BVerfGE 65, 1 (43), Epping, GrundR, 6. Auflage 2015, Rn. 635.</ref> Da auch die Datenschutzgrundverordnung an der Zweckbindung festhält, hat sich auch nach ihrer Einführung nichts an dieser Grundüberlegung geändert. Im Lichte dessen ist es notwendig zu überlegen, wenn schon vorhandene Daten weiterverarbeitet werden sollen, ob der Studierende der ursprünglichen Zweckangabe die neue Form der Verarbeitung entnehmen konnte. | Besonderes Augenmerk muss auf das Kriterium der Erwartung der Studierenden gelegt werden. Um die besondere Bedeutung dieses Merkmals herauszustellen, ist es hilfreich, sich den Ursprung und die Grundidee des deutschen Datenschutzrechtes vor Augen zu führen. Dieses wurde durch das Bundesverfassungsgericht in seinem berühmten [https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&Datum=15.12.1983&Aktenzeichen=1%20BvR%20209%2F83 Volkszählungsurteil] im Jahr 1983 entwickelt. In Herleitung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sagte das Gericht, dass jeder über die Preisgabe seiner Daten entscheiden können muss, um zu bestimmen, wer was über ihn weiß, damit ein freie Entfaltung der Persönlichkeit möglich ist.<ref>BVerfGE 65, 1 (43), Epping, GrundR, 6. Auflage 2015, Rn. 635.</ref> Da auch die Datenschutzgrundverordnung an der Zweckbindung festhält, hat sich auch nach ihrer Einführung nichts an dieser Grundüberlegung geändert. Im Lichte dessen ist es notwendig zu überlegen, wenn schon vorhandene Daten weiterverarbeitet werden sollen, ob der Studierende der ursprünglichen Zweckangabe die neue Form der Verarbeitung entnehmen konnte. | ||
Die ursprüngliche Erhebung wurde, wie oben gezeigt, im universitären Kontext vorgenommen. Die Studierenden wussten also, dass ihre Daten von der Universität ausgewertet werden. Gerade bei Prüfungen, die oft dazu genutzt werden, später als Grundlage für weitere Verbesserungen der Studierenden zu dienen, kann angenommen werden, dass die Betroffenen erwarten werden, dass ihre Daten verarbeitet werden. Jedoch besteht ein großer Unterschied zwischen der Beurteilung und den Anmerkungen des Korrektors, die den Studierenden helfen soll, sich selbst zu verbessern und der späteren Nutzung als Grundlage für adaptives Lernen. Der Betroffene kann wohl nicht absehen, dass Prüfungsleistungen auch Jahre später nochmals dafür genutzt werden. Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu Einstufungstests, die ausdrücklich dazu dienen, zu ermitteln, wie das adaptive Lernen am besten auf den einzelnen Studierenden zugeschnitten werden kann. Es besteht für die Weiterverwendung von Daten aus Prüfungen trotz eines ausreichenden inhaltlichen Zusammenhangs kein ausreichender Erhebungszusammenhang, um eine nachträgliche Zweckänderung zu rechtfertigen. | Die ursprüngliche Erhebung wurde, wie oben gezeigt, im universitären Kontext vorgenommen. Die Studierenden wussten also, dass ihre Daten von der Universität ausgewertet werden. Gerade bei Prüfungen, die oft dazu genutzt werden, später als Grundlage für weitere Verbesserungen der Studierenden zu dienen, kann angenommen werden, dass die Betroffenen erwarten werden, dass ihre Daten verarbeitet werden. Jedoch besteht ein großer Unterschied zwischen der Beurteilung und den Anmerkungen des Korrektors, die den Studierenden helfen soll, sich selbst zu verbessern und der späteren Nutzung als Grundlage für adaptives Lernen. Der Betroffene kann wohl nicht absehen, dass Prüfungsleistungen auch Jahre später nochmals dafür genutzt werden. Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu Einstufungstests, die ausdrücklich dazu dienen, zu ermitteln, wie das adaptive Lernen am besten auf den einzelnen Studierenden zugeschnitten werden kann. Es besteht für die Weiterverwendung von Daten aus Prüfungen trotz eines ausreichenden inhaltlichen Zusammenhangs kein ausreichender Erhebungszusammenhang, um eine nachträgliche Zweckänderung zu rechtfertigen. |
Aktuelle Version vom 21. August 2018, 15:04 Uhr
Bedeutung des Datenschutzes im adaptiven Lernen
Unter adaptivem Lernen ist eine Methode zu verstehen, die einem einzelnen Studierenden auf der Grundlage des bisherigen Lernverlaufes und der entsprechenden Lernerfolge, individuell zugeschnittene Lernangebote und -möglichkeiten anbietet. Dies setzt voraus, um ein individuelles "Profil" zu erstellen, dass Daten über die Person gesammelt werden. Diese Form des Lernens kann besonders effektiv durch Nutzung von Online-Plattformen wie ILIAS realisiert werden, da diese ohnehin Daten der Studierenden verarbeiten.
Zum Beispiel kann dies das Testergebnis einer Person sein, welches dazu dient, festzustellen, auf welchem Niveau sich die künftigen Lernangebote befinden müssen, um sinnvoll zum Lernerfolg führen zu können. Diese personenbezogenen Daten der Studierenden können aber auch subtiler gesammelt werden, also in Situationen, in denen es dem Betroffenen weniger klar ist, dass Daten über ihn gesammelt werden. Denkbar wäre die Erfassung der Zeit, die ein Studierender braucht, um eine Aufgabe zu lösen oder wie lange er verweilt, um einen Text durchzulesen. Adaptives Lernen ist also maßgeblich von den gesammelten Daten abhängig, sodass es von essentieller Bedeutung ist, datenschutzrechtliche Normen zu befolgen.
Nutzung schon vorhandener Daten
Zweckbindung der Datenverarbeitung
Die Datenschutzgrundverordnung der EU (DS-GVO) statuiert klar in Art. 5 Abs. 1 lit. b, dass Daten nur "für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben werden" dürfen. Damit wurde die Bedeutung des Grundsatzes der Zweckbindung, der ein Eckpfeiler des Datenschutzrechts darstellt und sich auch im deutschen Datenschutzrecht finden lässt (Bundesdatenschutzgesetz sowie Datenschutzgesetze der Länder), nochmals unterstrichen. Die Zweckbindung erstreckt sich nicht nur auf die Erhebung, sondern gerade auch auf die Weiterverarbeitung bereits vorhandener personenbezogener Daten. Auch andere Personen, als diejenigen, die die Daten erhoben haben, müssen sich an den ursprünglichen Zweck der Datenerhebung halten.[1] Mithin ist es auch ihnen nicht erlaubt, die Daten für einen anderen Zweck als den ursprünglichen zu nutzen.
Typischerweise liegt über die meisten Studierenden schon eine Reihe von Daten vor, z. B. verschiedene Testergebnisse sowie Daten, die bei der Nutzung von ILIAS und Stud.IP anfallen. Bei Prüfungen werden personenbezogene Daten nur zum Zwecke der Durchführung von Leistungserhebung erhoben. Sie werden aber bisher nicht zur späteren Verwertung im Bereich des adaptiven Lernens gesammelt. Den Studierenden war zum Zeitpunkt der Erhebung nur bekannt, dass ihre personenbezogenen Daten für die Prüfungsdurchführung nicht aber für andere Zwecke erhoben werden. Deswegen wäre ein Rückgriff auf diese Daten zum Zwecke eines adaptiven Lernmodells grundsätzlich nicht zulässig, da er gegen die Zweckbindung bei der Datenerhebung verstoßen würde.
Dies gilt auch für die spätere Auswertung des Nutzungsverhaltens in ILIAS oder Stud.IP. Hier werden Daten erhoben, um die universitäre Verwaltung zu erleichtern oder "klassische" Lehrveranstaltungen durchzuführen. Dies ist der Zweck im Zeitpunkt der Datenerhebung. Auch hier würde es im Grundsatz gegen die Zweckbindung verstoßen, wenn diese personenbezogenen Daten später anderweitig genutzt werden würden.
Erlaubnis der Weiterverarbeitung zu einem anderen Zweck
Die DS-GVO gewährt aber die Möglichkeit der Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als dem ursprünglichen. Dafür ist es nötig, dass der später verfolgte Zweck nicht unvereinbar mit dem ursprünglichen Zweck der Erhebung ist. Es ist also zu prüfen, ob es im Kontext des Ursprungszweckes unangemessen erscheint, die Daten zu diesem neuen Zweck zu nutzen. Die dafür relevanten Gesichtspunkte sind die inhaltliche Verbindung, der Erhebungszusammenhang sowie die Art der Daten.[2] Damit wird die Weiterverarbeitung an den Erhebungskontext und die Erwartung der Betroffenen im Zeitpunkt der Erhebung gekoppelt.[3]
Besonderes Augenmerk muss auf das Kriterium der Erwartung der Studierenden gelegt werden. Um die besondere Bedeutung dieses Merkmals herauszustellen, ist es hilfreich, sich den Ursprung und die Grundidee des deutschen Datenschutzrechtes vor Augen zu führen. Dieses wurde durch das Bundesverfassungsgericht in seinem berühmten Volkszählungsurteil im Jahr 1983 entwickelt. In Herleitung aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG sagte das Gericht, dass jeder über die Preisgabe seiner Daten entscheiden können muss, um zu bestimmen, wer was über ihn weiß, damit ein freie Entfaltung der Persönlichkeit möglich ist.[4] Da auch die Datenschutzgrundverordnung an der Zweckbindung festhält, hat sich auch nach ihrer Einführung nichts an dieser Grundüberlegung geändert. Im Lichte dessen ist es notwendig zu überlegen, wenn schon vorhandene Daten weiterverarbeitet werden sollen, ob der Studierende der ursprünglichen Zweckangabe die neue Form der Verarbeitung entnehmen konnte.
Die ursprüngliche Erhebung wurde, wie oben gezeigt, im universitären Kontext vorgenommen. Die Studierenden wussten also, dass ihre Daten von der Universität ausgewertet werden. Gerade bei Prüfungen, die oft dazu genutzt werden, später als Grundlage für weitere Verbesserungen der Studierenden zu dienen, kann angenommen werden, dass die Betroffenen erwarten werden, dass ihre Daten verarbeitet werden. Jedoch besteht ein großer Unterschied zwischen der Beurteilung und den Anmerkungen des Korrektors, die den Studierenden helfen soll, sich selbst zu verbessern und der späteren Nutzung als Grundlage für adaptives Lernen. Der Betroffene kann wohl nicht absehen, dass Prüfungsleistungen auch Jahre später nochmals dafür genutzt werden. Darin liegt der maßgebliche Unterschied zu Einstufungstests, die ausdrücklich dazu dienen, zu ermitteln, wie das adaptive Lernen am besten auf den einzelnen Studierenden zugeschnitten werden kann. Es besteht für die Weiterverwendung von Daten aus Prüfungen trotz eines ausreichenden inhaltlichen Zusammenhangs kein ausreichender Erhebungszusammenhang, um eine nachträgliche Zweckänderung zu rechtfertigen.
Auch das Tracking der Aktivitäten auf Stud.IP oder ILIAS weist nicht den nötigen inhaltlichen Zusammenhang auf, sodass auch für die Weiterverwendung der hier anfallenden Daten eine Zweckänderung nicht zulässig ist.
Zulässigkeit der Nutzung personenbezogener Daten
Einwilligung in die Nutzung des adaptiven Lernens
Mithin kommt nur die Möglichkeit in Betracht explizit Daten zum Zwecke des adaptiven Lernens zu erheben. Dazu ist jedoch die Einwilligung des Betroffenen notwendig. Eine Einwilligung muss immer freiwillig erfolgen. Sie muss also auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhen. Die Einwilligung verliert ihre legitimierende Wirkung für den Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht, wenn die Einwilligung erzwungen wird, da dann dieses Erfordernis ins Leere laufen würde.[5]
Probleme einer wirksamen Einwilligung
Die Studierenden sind, um später einen eine akademische Laufbahn einschlagen oder einen anderen Beruf ausüben zu können, darauf angewiesen, Leistungsnachweise von der Universität zu erhalten. Diese beruhen auf besuchten Lehrveranstaltungen und den dazugehörigen Prüfungen. Würde der Studierende seine Einwilligung verweigern, würde ihm dies gravierende Nachteile einbringen, weil es ihm nicht mehr möglich ist an Prüfungen teilzunehmen. Daher ist auch eine Einwilligung unwirksam, wenn der Leistungsnachweis obligatorisch ist und nur zu erreichen ist, indem in eine Datennutzung einzuwilligen ist. Damit wird die Datenerhebung unrechtmäßig, also nicht erlaubt sein. Anders liegt die Situation, wenn die Lehrveranstaltung nicht zur Erbringung eines Leistungsnachweises nötig ist, sondern rein fakultativ stattfindet. In dieser Konstellation wird durch die Nichtteilnahme kein unmittelbarer Nachteil begründet. Damit beruht die Entscheidung, ob Daten erhoben werden dürfen, auf freier Willensbetätigung des Betroffenen, sodass eine Einwilligung wirksam wäre.
Umsetzung der Einwilligung in adaptives Lernen
Konkret bedeutet dies für adaptives Lernen, dass eine Einwilligung in die Nutzung der Daten zum Zwecke des adaptiven Lernens unwirksam ist, wenn es keine anderweitige Möglichkeit gibt sinnvollerweise an der Lehrveranstaltung teilzunehmen bzw. den Leistungsnachweis abzulegen, als die Nutzung von adaptivem Lernen.
Falls die Wissensvermittlung für eine obligatorische Prüfung ausschließlich mit Hilfe adaptiver Lernangebote erfolgen würde, könnte sich der Betroffene nicht frei entscheiden, in die Nutzung seiner Daten einzuwilligen. Mithin wäre dieses Szenario unzulässig. Anders liegt der Fall, wenn das adaptive Lernangebot nur ergänzend zu anderen Formen der Wissensvermittlung dienen soll und sie die darin enthaltenen Informationen auch auf anderem Wege erhalten können. Dann haben die Studierenden die Möglichkeit auch ohne die Nutzung ihrer Daten die Prüfung abzulegen und sinnvoll an den Lehrveranstaltungen teilzunehmen. Zur praktischen Umsetzung in ILIAS ist es zu empfehlen, zu Beginn eine Art Testfrage zu stellen. Erst nach Beantwortung dieser Testfrage mit "Ja" wird der Zugriff auf die weiteren Inhalte der Lehrveranstaltung, die dann adaptives Lernen enthalten, ermöglicht. Die Frage muss klar aufzeigen, welche Daten der Studierenden (z.B. ihr Profilname und ihre Testergebnisse) gesammelt werden sowie muss festgelegt werden zu welchem Zweck (z.B. Verbesserung der Lehre durch adaptives Lernen) die Daten erhoben und verarbeitet werden.
Durchführung einer Lehrveranstaltung mit obligatorischer Nutzung adaptiver Lernangebote
Die wohl einzige Möglichkeit die Nutzung personenbezogener Daten bei einer Veranstaltung, die obligatorisch mit Hilfe adaptivem Lernens durchgeführt werden soll, ist §§ 9 ff. Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA). Diese erlauben den Umgang mit personenbezogenen Daten, soweit dieser zur Aufgabenerfüllung der öffentlichen Stelle erforderlich ist. Unter Erforderlichkeit ist zu verstehen, dass ermittelt werden muss, ob unter den für die Erreichung eines bestimmten Zweckes gleich gut geeigneten Mitteln, das gewählt wurde, welches das mildeste Mittel ist.[6]
Es geht also darum eine Lehr- und Lernmethode zu finden, die ähnlich effektiv ist, für die aber die Erhebung von weniger Daten notwendig ist. Dabei ist zuerst an die klassische Präsenzlehre zu denken. Zwar wird hier nicht so auf intensiv auf den einzelnen Studierenden eingegangen, jedoch ist es eine bewährte Methode Wissen zu vermitteln, die auch zum Selbststudium anhält.
Es gibt zur Zeit nur eine kleine Anzahl von wissenschaftliche Untersuchungen, die die Effektivität von adaptivem Lernen mit der von klassischen Lernkonzepten vergleichen. Die Studie von Murray & Perrez hat z. B. festgestellt, dass es zwar zu besseren Abschlusstestergebnissen kommt, indem adaptive Lernsysteme genutzt werden. Jedoch war dies nur eine minimale Abweichung nach oben, verglichen mit den Testergebnissen der "klassischen Lerner". Es konnte kein signifikanter Unterschied festgestellt werden.[7] Mithin ist es wichtig sich klar zu machen, wie viele Daten bei welcher Lernform im Vergleich zu anderen erhoben werden. Im Zuge der Wissensvermittlung durch Lehrformen wie die Präsenzlehre werden regelmäßig nur wenige Daten wie die Namen der Teilnehmenden, ihre Matrikelnummer und u. U. ihr Semester erhoben. Beim adaptiven Lernen ist meist schon zu Beginn eine Selbsttest zur Einschätzung nötig, der eindeutige Rückschlüsse auf den individuellen Wissensstand zulässt. Denkbar sind auch Angaben über Interessen und Präferenzen der Studierenden, um die Lernumgebung bestmöglich individuell anzupassen. Ferner werden während des Semesters bei der Bearbeitung der adaptiven Lernelemente dauerhaft neue Daten über die Studierenden erhoben. Damit wird ein viel größere Pool an Informationen über die Personen angelegt, die adaptive Lernangebote nutzen als z. B. bei der Präsenzlehre.
Dies muss nun mit der Verbesserung der Qualität der Lehre, also dem Ziel der Maßnahme, in Vergleich gesetzt werden. Es zeigt sich ein Ungleichgewicht dahingehend, dass lediglich eine minimale Verbesserung der Qualität der Lehre und damit der Effektivität des Lernens auf der einen Seite steht. Auf der anderen Seite werden viel mehr Daten erhoben als bei klassischen Lernformen. Mithin kann eine solch ausgedehnte Datenverarbeitung nicht durch eine so minimale Verbesserung der Qualität und Effektivität gerechtfertigt werden. Die Datenverarbeitung erscheint also nicht als erforderlich. Daher kann die Verarbeitung nicht auf eine gesetzliche Erlaubnis gestützt werden, sodass sie unrechtmäßig ist, soweit keine wirksame Einwilligung vorliegt. Diese wird in den meisten Fällen jedoch fehlen. Dem Merkmal der Erforderlichkeit könnte zukünftig Rechnung getragen werden, was dazu führen könnte, dass man adaptive Lernmodelle auf gesetzliche Erlaubnistatbestände stützen könnte. Dafür muss aber die Analyse der Daten verbessert oder auf einem anderen Wege eine deutlich messbare Steigerung des Lernerfolges beim adaptiven Lernen erreicht werden. Erst diese deutliche Steigerung könnte in Abwägung mit der erhöhten Datenmenge, die gesammelt wird, eine Rechtfertigung für die Erhebung und Verarbeitung der Daten liefern. Dabei darf aber in erste Linie die Menge der gesammelten Daten nicht erhöht werden, um bessere Lernerfolge zu erzielen. Viel mehr kommt es darauf an, die Daten besser zu nutzen und zu analysieren.
Beispiel der Selbsttests
Eine differenzierte Betrachtung ist insbesondere bei Selbsttests vorzunehmen, die nicht dazu dienen eine Leistungserhebung durchzuführen, sondern lediglich eine Hilfestellung für die Studierenden darstellen. Grundsätzlich muss, wie oben gezeigt, eine gesetzliche Regelung vorliegen, die die Erhebung bzw. Verarbeitung der Daten erlaubt oder eine freiwillige Einwilligung der Studierenden vorliegen.
Beispielhaft ist die Situation von Probeklausuren. Werden diese sozusagen "analog", also nicht in Einbindung einer Lehrveranstaltung mit adaptivem Lernen angeboten, dann ist maßgeblich auf die Erwartung der Studierenden abzustellen. Wenn die Ergebnisse der Probeklausuren nur der persönlichen Einschätzung durch die Studierenden selbst dienen sollen, wäre es für sie mehr als überraschend, wenn der Lehrende diese Ergebnisse später in sein adaptives Lernkonzept einbinden würde. Dies spricht dafür, dass eine solche Weiterverarbeitung unzulässig ist.
Anders liegt der Fall, wenn schon ohne vorhandenes Konzept für adaptives Lernen, aber in Planung der Durchführung eines solchen Projektes, diese Selbsttests angeboten werden. Wird den Studierenden dieser Zweck vor Abnahme des Testes mitgeteilt, und willigen die Studierenden freiwillig ein, dann können auch Testergebnisse, die außerhalb eines schon vorhanden Projektes zum adaptiven Lernen erhoben wurden, dazu genutzt werden. Am unproblematischsten sind Selbsttests, die nach Einwilligung in die Nutzung des adaptiven Lernens vorgenommen werden. Diese sollen meist dazu dienen, den individuellen Wissensstad zu Beginn herauszufinden, um dann auf die einzelnen Studierenden abgestimmte Lernmöglichkeiten anzubieten.
Nachweise
- ↑ Frenzel, in: Paal/Pauly, DS-GVO, BDSG, 2. Auflage 2018, Art. 5 DS-GVO Rn. 29.
- ↑ Reimer, in: Sydow, Europäische Datenschutzgrundverordnung, 1. Auflage 2017, Art. 5 Rn. 26.
- ↑ Schantz, in: Wolff/Brink, BeckOK Datenschutzrecht, 23. Edition 01.02.2017, Art. 5 DS-GVO Rn. 19.
- ↑ BVerfGE 65, 1 (43), Epping, GrundR, 6. Auflage 2015, Rn. 635.
- ↑ Vgl. BVerfGE 85, 386.
- ↑ Grzeszick, in: Maunz/Dürig, GG-Kommentar, 79. EL Dezember 2016, Art. 20 Abschn. VII Rn. 113.
- ↑ Murray/Perez, Informing and Performing: A Study Comparing Adaptive Learning to Traditional Learning, Kennesaw State University 2015 (https://pdfs.semanticscholar.org/36a5/9a3f58aec4ec79a47feb54cf661542e5c6b0.pdf?_ga=2.250082821.2014125111.1528723717-725117852.1528723717).
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