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Die Lizenzierung vergriffener Werke ist in [https://www.google.com/url?q=https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/BJNR119010016.html%23BJNR119010016BJNG001300000&sa=D&ust=1519215827861000&usg=AFQjCNEyQzmovxL9cOslK-aKIAokujhAbA §§ 51 und 52 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes] geregelt. Danach müssen vergriffene Werke vor dem 1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften veröffentlicht worden und dürfen im Buchhandel nicht mehr lieferbar sein <ref>siehe auch: Erläuterung auf den [http://www.dnb.de/DE/Service/DigitaleDienste/LizenzierungsserviceVW/lizenzierungsserviceVW_node.html Webseiten der Deutschen Nationalbibliothek]</ref>. Vergriffene Werke werden in das [https://www.google.com/url?q=https://www.dpma.de/dpma/wir_ueber_uns/weitere_aufgaben/verwertungsges_urheberrecht/vergriffene_werke/recherche/index.html&sa=D&ust=1519216007946000&usg=AFQjCNE6irWcprA-Xi1E0zwEMCpjHWzpCg Register vergriffener Werke] beim Deutschen Patent- und Markenamt aufgenommen. | Die Lizenzierung vergriffener Werke ist in [https://www.google.com/url?q=https://www.gesetze-im-internet.de/vgg/BJNR119010016.html%23BJNR119010016BJNG001300000&sa=D&ust=1519215827861000&usg=AFQjCNEyQzmovxL9cOslK-aKIAokujhAbA §§ 51 und 52 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes] geregelt. Danach müssen vergriffene Werke vor dem 1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften veröffentlicht worden und dürfen im Buchhandel nicht mehr lieferbar sein <ref>siehe auch: Erläuterung auf den [http://www.dnb.de/DE/Service/DigitaleDienste/LizenzierungsserviceVW/lizenzierungsserviceVW_node.html Webseiten der Deutschen Nationalbibliothek]</ref>. Vergriffene Werke werden in das [https://www.google.com/url?q=https://www.dpma.de/dpma/wir_ueber_uns/weitere_aufgaben/verwertungsges_urheberrecht/vergriffene_werke/recherche/index.html&sa=D&ust=1519216007946000&usg=AFQjCNE6irWcprA-Xi1E0zwEMCpjHWzpCg Register vergriffener Werke] beim Deutschen Patent- und Markenamt aufgenommen. | ||
Eine Lizenz zur Nutzung eines vergriffenen Werkes kann bei der [https://www.google.com/url?q=http://www.dnb.de/DE/Service/DigitaleDienste/LizenzierungsserviceVW/lizenzierungsserviceVW_node.html&sa=D&ust=1519217304830000&usg=AFQjCNGqWgy4f1YUBFAOm0wwkLEj-Q39og Deutschen Nationalbibliothek] erworben werden. Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen vergriffene Werke vollständig in der in [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html § 60a UrhG] beschriebenen Weise ohne Lizenzerwerb genutzt werden. | Eine Lizenz zur Nutzung eines vergriffenen Werkes kann bei der [https://www.google.com/url?q=http://www.dnb.de/DE/Service/DigitaleDienste/LizenzierungsserviceVW/lizenzierungsserviceVW_node.html&sa=D&ust=1519217304830000&usg=AFQjCNGqWgy4f1YUBFAOm0wwkLEj-Q39og Deutschen Nationalbibliothek] erworben werden. [[Einsatz urheberrechtlich geschützter Werke in Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG)|Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre]] dürfen vergriffene Werke vollständig in der in [https://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__60a.html § 60a UrhG] beschriebenen Weise ohne Lizenzerwerb genutzt werden. | ||
Version vom 21. Februar 2018, 14:35 Uhr
Die Lizenzierung vergriffener Werke ist in §§ 51 und 52 des Verwertungsgesellschaftsgesetzes geregelt. Danach müssen vergriffene Werke vor dem 1. Januar 1966 in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen Schriften veröffentlicht worden und dürfen im Buchhandel nicht mehr lieferbar sein [1]. Vergriffene Werke werden in das Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt aufgenommen.
Eine Lizenz zur Nutzung eines vergriffenen Werkes kann bei der Deutschen Nationalbibliothek erworben werden. Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre dürfen vergriffene Werke vollständig in der in § 60a UrhG beschriebenen Weise ohne Lizenzerwerb genutzt werden.
Quellen
- ↑ siehe auch: Erläuterung auf den Webseiten der Deutschen Nationalbibliothek