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Computerprogramme werden in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG] explizit als Beispiel für Sprachwerke aufgezählt. | Computerprogramme werden in [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG] explizit als Beispiel für Sprachwerke aufgezählt. | ||
Genauere Regelungen zum Schutz von Computerprogrammen im Rahmen des Urheberrechts finden sich in Abschnitt 8 ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG004201377 §§ 69aff. UrhG]) des Urheberrechtsgesetzes. | Genauere Regelungen zum Schutz von Computerprogrammen im Rahmen des Urheberrechts finden sich in Abschnitt 8 ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/BJNR012730965.html#BJNR012730965BJNG004201377 §§ 69aff. UrhG]) des Urheberrechtsgesetzes. |
Version vom 28. Februar 2014, 12:07 Uhr
Computerprogramme werden in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG explizit als Beispiel für Sprachwerke aufgezählt. Genauere Regelungen zum Schutz von Computerprogrammen im Rahmen des Urheberrechts finden sich in Abschnitt 8 (§§ 69aff. UrhG) des Urheberrechtsgesetzes.
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