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*Steht das Werk nicht unter einen freien Lizenz, muss die Erlaubnis des Urhebers bzw. des Rechteinhabers vorliegen. Bei dieser Erlaubnis handelt es sich um eine individuelle Lizenz, die den allgemeinen Regelungen für Verträge und den speziellen Regelungen des | *Steht das Werk nicht unter einen freien Lizenz, muss die Erlaubnis des Urhebers bzw. des Rechteinhabers vorliegen. Bei dieser Erlaubnis handelt es sich um eine individuelle Lizenz, die den allgemeinen Regelungen für Verträge und den speziellen Regelungen des Urheberrechts unterliegt. | ||
*Als letzte Möglichkeit könnten das Werk oder Teile dessen verwendet werden, falls eine der [[Schranken des Urheberrechts|Schrankenregelungen des Urheberrechts]] greift. Für Lehre und Wissenschaft sind dabei besonders das [[Zitate|Zitatrecht]], die [[Privatkopie]] und die [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)]] von Bedeutung. Jede dieser Regelungen hat diverse | *Als letzte Möglichkeit könnten das Werk oder Teile dessen verwendet werden, falls eine der [[Schranken des Urheberrechts|Schrankenregelungen des Urheberrechts]] greift. Für Lehre und Wissenschaft sind dabei besonders das [[Zitate|Zitatrecht]], die [[Privatkopie]] und die [[Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG)]] von Bedeutung. Jede dieser Regelungen hat diverse Voraussetzungen, die beachtet werden müssen, damit ein fremdes Werk benutzt werden darf, ohne dabei dass Urheberrecht zu verletzen. | ||
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Version vom 15. April 2014, 15:06 Uhr
Die obenstehende Grafik illustriert den Gedankengang bei der Beurteilung darüber, ob ein fremdes Werk für eigene Zwecke verwendet werden darf.
- In einem ersten Schritt wird geprüft, ob es sich überhaupt um ein Werk handelt. Nur wenn ein Werk vorliegt, ist der Anwendungsbereich des Urhebergesetzes eröffnet. Liegt kein Werk im Sinne des Gesetzes vor, so kann es verwendet werden. Zu beachten ist jedoch, dass sich Schutzrechte aus anderen Gesetzen ergeben können. Beispielhaft seien hier genannt das Markenrecht, Patentrecht und Designrecht aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.
- Liegt ein Werk vor und ist damit das Urhebergesetz grundsätzlich anwendbar, könnte es dennoch ausnahmsweise nicht geschützt sein.
- Amtliche Werke sind vom Schutz des Urhebergesetzes ausgenommen.
- Ebenso greift der Schutz nicht für Werke deren Schutzdauer bereits abgelaufen ist.
- In diesen Fällen kann das Werk für eigene Zwecke verwendet werden.
- Ist das Werk vom Urheberrecht geschützt, kann es verwendet werden, wenn es unter einer freien Lizenz veröffentlicht wurde. Dabei handelt es sich um Lizenzen, die es jedem erlauben, das Werk zu den darin genannten Bedingungen zu verwenden, ohne zuvor mit dem Urheber oder Rechteinhaber Kontakt aufnehmen zu müssen. Die bekanntesten freien Lizenzen sind die GNU GPL und die Lizenzen der Creative Commons.
- Steht das Werk nicht unter einen freien Lizenz, muss die Erlaubnis des Urhebers bzw. des Rechteinhabers vorliegen. Bei dieser Erlaubnis handelt es sich um eine individuelle Lizenz, die den allgemeinen Regelungen für Verträge und den speziellen Regelungen des Urheberrechts unterliegt.
- Als letzte Möglichkeit könnten das Werk oder Teile dessen verwendet werden, falls eine der Schrankenregelungen des Urheberrechts greift. Für Lehre und Wissenschaft sind dabei besonders das Zitatrecht, die Privatkopie und die Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) von Bedeutung. Jede dieser Regelungen hat diverse Voraussetzungen, die beachtet werden müssen, damit ein fremdes Werk benutzt werden darf, ohne dabei dass Urheberrecht zu verletzen.
Achtung
Greift keine der oben genannten Ausnahmen, ist die Verwendung eines fremden Werkes für eigene Zwecke unzulässig.
Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität. |