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*In einem ersten Schritt wird geprüft, ob es sich überhaupt um ein [[Werk]] handelt. Nur wenn ein Werk vorliegt, ist der Anwendungsbereich des Urhebergesetzes eröffnet. Liegt kein Werk im Sinne des Gesetzes vor, so kann es verwendet werden. Zu beachten ist jedoch, dass sich Schutzrechte aus anderen Gesetzen ergeben können. Beispielhaft seien hier genannt das Markenrecht, Patentrecht und Designrecht aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes. | |||
*Liegt ein Werk vor und ist damit das Urhebergesetz [[grundsätzlich]] anwendbar, könnte es dennoch ausnahmsweise nicht geschützt sein. | |||
**[[Amtliche Werke]] sind vom Schutz des Urhebergesetzes ausgenommen. | |||
**Ebenso greift der Schutz nicht für Werke deren [[Schutzdauer]] bereits abgelaufen ist. | |||
In diesen Fällen kann das Werk für eigene Zwecke verwendet werden. | |||
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Version vom 28. März 2014, 14:55 Uhr
Die nebenstehende Graphik illustriert den Gedankengang bei der Beurteilung darüber, ob ein fremdes Werk für eigene Zwecke verwendet werden darf.
- In einem ersten Schritt wird geprüft, ob es sich überhaupt um ein Werk handelt. Nur wenn ein Werk vorliegt, ist der Anwendungsbereich des Urhebergesetzes eröffnet. Liegt kein Werk im Sinne des Gesetzes vor, so kann es verwendet werden. Zu beachten ist jedoch, dass sich Schutzrechte aus anderen Gesetzen ergeben können. Beispielhaft seien hier genannt das Markenrecht, Patentrecht und Designrecht aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes.
- Liegt ein Werk vor und ist damit das Urhebergesetz grundsätzlich anwendbar, könnte es dennoch ausnahmsweise nicht geschützt sein.
- Amtliche Werke sind vom Schutz des Urhebergesetzes ausgenommen.
- Ebenso greift der Schutz nicht für Werke deren Schutzdauer bereits abgelaufen ist.
In diesen Fällen kann das Werk für eigene Zwecke verwendet werden.