Veröffentlichen: Unterschied zwischen den Versionen

Wiki
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 1: Zeile 1:
Ein Werk ist veröffentlicht, wenn das '''Orignal''' mit Zustimmung des Berechtigten der [[Öffentlichkeit]] zugänglich gemacht wurde ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 1 UrhG]).
Ein [[Werk]] ist veröffentlicht, wenn das '''Orignal''' mit Zustimmung des Berechtigten der [[Öffentlichkeit]] zugänglich gemacht wurde ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 1 UrhG]).
Im Gegensatz dazu ist ein Werk [[Erscheinen|erschienen]], wenn '''Vervielfältigungsstücke''' des Originals (also Kopien) mit Zustimmung des Berechtigten in genügender Zahl der [[Öffentlichkeit]] angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 2 UrhG]).
Im Gegensatz dazu ist ein Werk [[Erscheinen|erschienen]], wenn '''Vervielfältigungsstücke''' des Originals (also Kopien) mit Zustimmung des Berechtigten in genügender Zahl der [[Öffentlichkeit]] angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__6.html § 6 Abs. 2 UrhG]).
Beispiel:
Ein Künstler stellt ein Gemälde zum ersten Mal in einer Ausstellung der Öffentlichkeit vor (=das Werk, hier: [[Werke der bildenden Künste|Werk der bildenden Künste]], wurde veröffentlicht). Später werden Drucke des Gemäldes im Handel zum Kauf angeboten (=das Werk ist erschienen).
Eine Wissenschaftlerin hält auf einem Kongress eine Rede (=das Werk, hier: [[Sprachwerk]], wurde veröffentlicht). Danach stellt sie auf ihrer Website ein pdf-Dokument mit der schriftlichen Fassung der Rede zum Download bereit (=das Werk ist erschienen).


[[Kategorie:Urheberrecht]]
[[Kategorie:Urheberrecht]]
[[Kategorie:Glossar]]
[[Kategorie:Glossar]]

Version vom 1. April 2014, 14:07 Uhr

Ein Werk ist veröffentlicht, wenn das Orignal mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde (§ 6 Abs. 1 UrhG). Im Gegensatz dazu ist ein Werk erschienen, wenn Vervielfältigungsstücke des Originals (also Kopien) mit Zustimmung des Berechtigten in genügender Zahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind (§ 6 Abs. 2 UrhG).

Beispiel: Ein Künstler stellt ein Gemälde zum ersten Mal in einer Ausstellung der Öffentlichkeit vor (=das Werk, hier: Werk der bildenden Künste, wurde veröffentlicht). Später werden Drucke des Gemäldes im Handel zum Kauf angeboten (=das Werk ist erschienen).

Eine Wissenschaftlerin hält auf einem Kongress eine Rede (=das Werk, hier: Sprachwerk, wurde veröffentlicht). Danach stellt sie auf ihrer Website ein pdf-Dokument mit der schriftlichen Fassung der Rede zum Download bereit (=das Werk ist erschienen).