Zeile 11: | Zeile 11: | ||
**Rechtsgrundlagen elektronischer Prüfungen | **Rechtsgrundlagen elektronischer Prüfungen | ||
***Grundgesetz | ***Grundgesetz | ||
***Gesetzesvorbehalt | |||
***Hochschulgesetze und Prüfungsordnungen | ***Hochschulgesetze und Prüfungsordnungen | ||
*Informationspflichten | *Informationspflichten |
Version vom 8. August 2016, 10:28 Uhr
Computergestützte Prüfungen müssen denselben formalen Anforderungen gerecht werden wie herkömmliche schriftliche Prüfungen. Dabei ist es zum einem eine psychologischer Herausforderung, Misstrauen gegenüber der eingesetzten Technik abzubauen, zum anderen eine technische, die Anforderungen tatsächlich zu erfüllen.
Die rechtliche Fragestellung lautet in diesem Zusammenhang: Wie kann man verhindern, dass eine E-Prüfung aufgrund formaler Fehler angegriffen wird? und in Konsequenz daraus:
Wie macht man E-Prüfungen unanfechtbar?
Dabei sind die folgenden Aspekte relevant und müssen bei der Planung von E-Prüfungsverfahren beachtet werden:
Vor Beginn des Prüfungsverfahrens
- Normative Regelung
- Rechtsgrundlagen elektronischer Prüfungen
- Grundgesetz
- Gesetzesvorbehalt
- Hochschulgesetze und Prüfungsordnungen
- Rechtsgrundlagen elektronischer Prüfungen
- Informationspflichten
- Anmeldung zur Prüfung
- Prüfertätigkeit
Während des Prüfungsverfahrens
- Identitätsprüfung und Authentifizierung
- Nachweisbarkeit
- Klausuraufsicht
- Prüfungsprotokoll
- Besonderheiten
- elektronische Prüfung mit Timer
- Prüfen in mehreren Kohorten
- Zufallsklausuren
Nach erfolgter Prüfung
- Bewertung
- Bekanntgabe der Ergebnisse
- Klausureinsicht
- Rüge von Verfahrensmängeln
- Archivierung
Datenschutz
Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität. |