Werke der bildenden Künste: Unterschied zwischen den Versionen

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Unter Werken der bildenden Künste sind alle zwei- oder dreidimensionalen Gestaltungen zu verstehen, die mittels Farben, Linien, Flächen, Raumformen und Oberflächen entstehen<ref>Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 70 Rn 43</ref>. Dabei werden Werke der reinen bildenden Kunst (ohne Verwendungszweck), der Baukunst und angewandten Kunst unterschieden.  
Unter Werken der bildenden Künste sind alle zwei- oder dreidimensionalen Gestaltungen zu verstehen, die mittels Farben, Linien, Flächen, Raumformen und Oberflächen entstehen<ref>Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 70 Rn 43</ref>. Dabei werden Werke der reinen bildenden Kunst (ohne Verwendungszweck), der Baukunst und angewandten Kunst unterschieden.  
Damit ein Werk der bildenden Künste im Sinne des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG] schutzfähig ist, muss wie bei allen anderen Werkarten eine [[Werk#persönliche geistige Schöpfung|persönliche geistige Schöpfung]] vorliegen.
Damit ein Werk der bildenden Künste im Sinne des [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__2.html § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG] schutzfähig ist, muss wie bei allen anderen Werkarten eine [[Werk#Schöpfung|persönliche geistige Schöpfung]] vorliegen.


== Werke der reinen bildenden Kunst ==
== Werke der reinen bildenden Kunst ==

Version vom 1. April 2014, 14:43 Uhr

Unter Werken der bildenden Künste sind alle zwei- oder dreidimensionalen Gestaltungen zu verstehen, die mittels Farben, Linien, Flächen, Raumformen und Oberflächen entstehen[1]. Dabei werden Werke der reinen bildenden Kunst (ohne Verwendungszweck), der Baukunst und angewandten Kunst unterschieden. Damit ein Werk der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähig ist, muss wie bei allen anderen Werkarten eine persönliche geistige Schöpfung vorliegen.

Werke der reinen bildenden Kunst

Baukunst.png

Hierunter werden die klassischen Kunstzweige wie Bildhauerei, Malerei, Zeichnung und Grafik verstanden. Werke der reinen bildenden Kunst sind in der Regel als schutzfähig anzusehen. Da sie keinen Zweck verfolgen und die Ästhetik zentrales Merkmal ist, besteht ein ausreichend großer Gestaltungsspielraum für individuelle Schöpfungen. Ob eine solche vorliegt, richtet sich nach einem Durchschnittsbetrachter.

Promblematisch ist die Einschätzung minimalistischer oder sehr abstrakter Werke. Hier kann die Grenze zur Schutzfähigkeit in Einzelfällen nicht erreicht werden.[2]

Werke der Baukunst

Werke der Baukunst sind plastische Gestaltungen, wie Häuser, Räume, Plätze, Denkmäler, auch Inneneinrichtungen und Fassaden. Diese Werke dienen im Gegensatz zu Werken der reinen bildenden Kunst einem Gebrauchszweck, z. B. um bewohnt, befahren oder begangen zu werden. Auch hier muss eine persönliche geistige Schöpfung vorliegen. Die Gestaltung muss also über die Umsetzung des Gebrauchszwecks hinaus gehen. Dies ist nicht erfüllt, wenn es sich um eine rein routinemäßige, handwerkliche Umsetzung handelt (z. B. Reihenhäuser, Einfamilienhäuser gleichen Typs mit leichten zweckmäßigen Anpassungen). Es muss sich um eine architektonische Leistung unter Ausnutzung des dem Urheber zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums handeln.[3]

Werke der angewandten Kunst

Werke der angewandten Kunst sind Gegenstände, die einen bestimmten funktionalen Zweck erfüllen sollen, also Bedarfs- und Gebrauchsgegenstände, die künstlerisch gestaltet worden sind. Dabei sind nur die künsterlischen Merkmale schutzfähig. Alle Merkmale, die der Zweckerfüllung und Funktionalität des Gegenstands dienen, fallen nicht in den Schutz des Urheberrechts. Im Gegensatz zu anderen Werkarten stellt die Rechtsprechung bei Werken der angewandten Kunst einen höheren Anspruch an die Gestaltungshöhe mit der Begründung, dass das Geschmacksmusterrecht als niedrigerschwelliges Urheberrecht anzusehen sei, das Schutz für Werke geringerer Gestaltunghöhe gewährleistet.

"Im Gegensatz dazu hat die Rechtsprechung bei Werken der angewandten Kunst, soweit sie einem Geschmacksmusterschutz zugänglich sind, seit jeher höhere Anforderungen gestellt. Zwischen Urheber- und Geschmacksmusterrecht besteht kein Wesens-, sondern nur ein gradueller Unterschied."[4]


  1. Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 70 Rn 43
  2. Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 70 Rn 44ff.
  3. Wöhrn in: Wandtke, Urheberrecht, S. 70 Rn 49
  4. BGH - I ZR 119/93 Silberdistel
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