Urheber in Dienstverhältnissen: Unterschied zwischen den Versionen

Wiki
K (1 Version: Seiten aus dem internen Wiki)
Keine Bearbeitungszusammenfassung
Zeile 2: Zeile 2:


<blockquote>Allerdings unterscheidet sich die rechtliche Stellung von Hochschulprofessoren in aller Regel von derjenigen eines angestellten Forschers und sonstigen Dienstverpflichteten; forschen Hochschulprofessoren doch frei und eigenverantwortlich, ohne dass eine Pflicht zur Veröffentlicung der Ergebnisse besteht. Das rechtfertigt es, die Arbeitsergebnisse ihnen und nicht dem Dienstherrn zur Nutzung zukommen zu lassen. (...) Das Gleiche gilt auch für wissenschaftliceh Assistenten in Bezug auf ihre eigene wissenschaftliche Arbeit, für die sie ebenso wie Professoren den Schutz von [http://dejure.org/gesetze/GG/5.html Art. 5 Abs. 3 GG] genießen, nicht jedoch hinsichtlich derjenigen Arbeiten, die sie im Rahmen weisungsgebundener Tätigkeit ausüben.<ref>[https://opac.bibliothek.uni-halle.de/DB=1/SET=1/TTL=1/SHW?FRST=1 Dreier/Schulze], Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 42 Rn 12</ref></blockquote>
<blockquote>Allerdings unterscheidet sich die rechtliche Stellung von Hochschulprofessoren in aller Regel von derjenigen eines angestellten Forschers und sonstigen Dienstverpflichteten; forschen Hochschulprofessoren doch frei und eigenverantwortlich, ohne dass eine Pflicht zur Veröffentlicung der Ergebnisse besteht. Das rechtfertigt es, die Arbeitsergebnisse ihnen und nicht dem Dienstherrn zur Nutzung zukommen zu lassen. (...) Das Gleiche gilt auch für wissenschaftliceh Assistenten in Bezug auf ihre eigene wissenschaftliche Arbeit, für die sie ebenso wie Professoren den Schutz von [http://dejure.org/gesetze/GG/5.html Art. 5 Abs. 3 GG] genießen, nicht jedoch hinsichtlich derjenigen Arbeiten, die sie im Rahmen weisungsgebundener Tätigkeit ausüben.<ref>[https://opac.bibliothek.uni-halle.de/DB=1/SET=1/TTL=1/SHW?FRST=1 Dreier/Schulze], Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 42 Rn 12</ref></blockquote>


<hr>
<hr>

Version vom 5. Oktober 2013, 20:57 Uhr

Wissenschaftliches Personal

Allerdings unterscheidet sich die rechtliche Stellung von Hochschulprofessoren in aller Regel von derjenigen eines angestellten Forschers und sonstigen Dienstverpflichteten; forschen Hochschulprofessoren doch frei und eigenverantwortlich, ohne dass eine Pflicht zur Veröffentlicung der Ergebnisse besteht. Das rechtfertigt es, die Arbeitsergebnisse ihnen und nicht dem Dienstherrn zur Nutzung zukommen zu lassen. (...) Das Gleiche gilt auch für wissenschaftliceh Assistenten in Bezug auf ihre eigene wissenschaftliche Arbeit, für die sie ebenso wie Professoren den Schutz von Art. 5 Abs. 3 GG genießen, nicht jedoch hinsichtlich derjenigen Arbeiten, die sie im Rahmen weisungsgebundener Tätigkeit ausüben.[1]


  1. Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz Kommentar, § 42 Rn 12
Alert Die Inhalte dieser Seite stellen eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung dar. Sie können diese nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Recherche wird keine Garantie für die Richtigkeit der Inhalte übernommen. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg wenden sich für Rechtsauskünfte Forschung oder Lehre betreffend bitte an das Justitiariat der Universität.