- Zitate (§ 51 UrhG)
- Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung (§ 52a UrhG) (auch bekannt als Wissenschaftsparagraph)
- Privatkopie (§ 53 UrhG)
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Grundsätzlich benötigt jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke in wie auch immer gearteter Form nutzen möchte, die Einwilligung des Rechteinhabers. Zu diesem Grundsatz regelt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) verschiedene Ausnahmen. Die Ausnahmen vom [[Verbot mit Erlaubnisvorbehalt|Grundsatz des Erlaubnisvorbehalts]] werden als Schranken bezeichnet. | Grundsätzlich benötigt jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke in wie auch immer gearteter Form nutzen möchte, die Einwilligung des Rechteinhabers. Zu diesem Grundsatz regelt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) verschiedene Ausnahmen. Die Ausnahmen vom [[Verbot mit Erlaubnisvorbehalt|Grundsatz des Erlaubnisvorbehalts]] werden als Schranken bezeichnet. | ||
Die Schranken des Urheberrechts sind auf drei verschiedene Weisen vom Gesetzgeber ausgestaltet worden<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor § 44a Rn 11 ff.</ref>: | Die Schranken des Urheberrechts sind auf drei verschiedene Weisen vom Gesetzgeber ausgestaltet worden<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor § 44a Rn 11 ff.</ref>: | ||
*'''Freie Nutzung''' - Schranken des Urheberrechts werden dann in Form der "freien Nutzung" geregelt, wenn die Belange der Allgemeinheit ausnahmsweise die Interessen des Rechteinhabers an der Verwertung des geschützten Werkes überwiegen, z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Nutzung des Werkes kann in der durch die Schranke vorgeschriebenen Weise erlaubnisfrei und vergütungsfrei erfolgen. Das bedeutet, dass der Nutzer weder die | *'''Freie Nutzung''' - Schranken des Urheberrechts werden dann in Form der "freien Nutzung" geregelt, wenn die Belange der Allgemeinheit ausnahmsweise die Interessen des Rechteinhabers an der Verwertung des geschützten Werkes überwiegen, z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Nutzung des Werkes kann in der durch die Schranke vorgeschriebenen Weise erlaubnisfrei und vergütungsfrei erfolgen. Das bedeutet, dass der Nutzer weder die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers einholen, noch in irgendeiner Form eine Vergütung zahlen muss. Beispiele hierfür sind die Bild- und Tonberichterstattung ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__50.html § 50 UrhG]), das [[Zitate|Zitieren]] ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__51.html § 51 UrhG]) und die Verwendung geschützter Werke zu Zwecken der Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__45.html § 45 UrhG]).<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor § 44a Rn 15</ref> | ||
*'''Gesetzliche Lizenz''' - Diese Form der Schrankenregelung wird überall dort angewendet, wo die urheberrechtlich relevanten Vorgänge in so großer Zahl vorkommen, dass einzelvertragliche Abreden unpraktisch und zu langwierig wären. Die Nutzung des Werkes ist erlaubnisfrei, aber nicht vergütungsfrei, d. h. das geschützte Werk darf in der von der Schrankenregelung bestimmten Weise benutzt werden, ohne dass der Rechteinhaber ausdrücklich zustimmen muss, jedoch muss für die Benutzung des Werkes eine Vergütung gezahlt werden. Die Vergütung wird nicht notwendigerweise direkt durch den Nutzer gezahlt, sondern wird z. B. in Form einer pauschalen Abgabe eingezogen. Beispiele: [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html § 53 UrhG] (Privatkopie), die Vergütung erfolgt über die pauschale Abgabe für Geräte, die Vervielfältigungen anfertigen können ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__54.html § 54 ff. UrhG]) und [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung), wobei die Vergütung durch Zahlung der Länder an die Verwertungsgesellschaften erfolgen soll.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor § 44a Rn 14</ref> | *'''Gesetzliche Lizenz''' - Diese Form der Schrankenregelung wird überall dort angewendet, wo die urheberrechtlich relevanten Vorgänge in so großer Zahl vorkommen, dass einzelvertragliche Abreden unpraktisch und zu langwierig wären. Die Nutzung des Werkes ist erlaubnisfrei, aber nicht vergütungsfrei, d. h. das geschützte Werk darf in der von der Schrankenregelung bestimmten Weise benutzt werden, ohne dass der Rechteinhaber ausdrücklich zustimmen muss, jedoch muss für die Benutzung des Werkes eine Vergütung gezahlt werden. Die Vergütung wird nicht notwendigerweise direkt durch den Nutzer gezahlt, sondern wird z. B. in Form einer pauschalen Abgabe eingezogen. Beispiele: [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__53.html § 53 UrhG] (Privatkopie), die Vergütung erfolgt über die pauschale Abgabe für Geräte, die Vervielfältigungen anfertigen können ([http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__54.html § 54 ff. UrhG]) und [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__52a.html § 52a UrhG] (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung), wobei die Vergütung durch Zahlung der Länder an die Verwertungsgesellschaften erfolgen soll.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor § 44a Rn 14</ref> | ||
*'''Zwangslizenz''' - Eine Zwangslizenz wird zur Regelung der Nutzung von geschützten Werken verwendet, wenn der Allgemeinheit der Zugang zu bestimmten Werken erhalten werden soll, aber damit zu rechnen ist, dass Rechteinhaber und Nutzer sich über die Bedingungen der Nutzung einig werden. Bei einer Zwangslizenz muss der Nutzer die Erlaubnis des Urheber einholen. Dieser kann aber die Zustimmung zum Vertragsabschluss nicht verweigern. Beispiel: [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__42a.html § 42a UrhG] (Herstellung von Tonträgern) ist im Urhebergesetz die einzige Schranke, die in Form einer Zwangslizenz geregelt ist.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor § 44a Rn 12</ref> | *'''Zwangslizenz''' - Eine Zwangslizenz wird zur Regelung der Nutzung von geschützten Werken verwendet, wenn der Allgemeinheit der Zugang zu bestimmten Werken erhalten werden soll, aber damit zu rechnen ist, dass Rechteinhaber und Nutzer sich über die Bedingungen der Nutzung einig werden. Bei einer Zwangslizenz muss der Nutzer die Erlaubnis des Urheber einholen. Dieser kann aber die Zustimmung zum Vertragsabschluss nicht verweigern. Beispiel: [http://www.gesetze-im-internet.de/urhg/__42a.html § 42a UrhG] (Herstellung von Tonträgern) ist im Urhebergesetz die einzige Schranke, die in Form einer Zwangslizenz geregelt ist.<ref>Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, Vor § 44a Rn 12</ref> |
Version vom 15. April 2014, 15:08 Uhr
Allgemeines
Grundsätzlich benötigt jeder, der urheberrechtlich geschützte Werke in wie auch immer gearteter Form nutzen möchte, die Einwilligung des Rechteinhabers. Zu diesem Grundsatz regelt das Urheberrechtsgesetz (UrhG) verschiedene Ausnahmen. Die Ausnahmen vom Grundsatz des Erlaubnisvorbehalts werden als Schranken bezeichnet. Die Schranken des Urheberrechts sind auf drei verschiedene Weisen vom Gesetzgeber ausgestaltet worden[1]:
- Freie Nutzung - Schranken des Urheberrechts werden dann in Form der "freien Nutzung" geregelt, wenn die Belange der Allgemeinheit ausnahmsweise die Interessen des Rechteinhabers an der Verwertung des geschützten Werkes überwiegen, z. B. die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Die Nutzung des Werkes kann in der durch die Schranke vorgeschriebenen Weise erlaubnisfrei und vergütungsfrei erfolgen. Das bedeutet, dass der Nutzer weder die ausdrückliche Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers einholen, noch in irgendeiner Form eine Vergütung zahlen muss. Beispiele hierfür sind die Bild- und Tonberichterstattung (§ 50 UrhG), das Zitieren (§ 51 UrhG) und die Verwendung geschützter Werke zu Zwecken der Rechtspflege und öffentlichen Sicherheit (§ 45 UrhG).[2]
- Gesetzliche Lizenz - Diese Form der Schrankenregelung wird überall dort angewendet, wo die urheberrechtlich relevanten Vorgänge in so großer Zahl vorkommen, dass einzelvertragliche Abreden unpraktisch und zu langwierig wären. Die Nutzung des Werkes ist erlaubnisfrei, aber nicht vergütungsfrei, d. h. das geschützte Werk darf in der von der Schrankenregelung bestimmten Weise benutzt werden, ohne dass der Rechteinhaber ausdrücklich zustimmen muss, jedoch muss für die Benutzung des Werkes eine Vergütung gezahlt werden. Die Vergütung wird nicht notwendigerweise direkt durch den Nutzer gezahlt, sondern wird z. B. in Form einer pauschalen Abgabe eingezogen. Beispiele: § 53 UrhG (Privatkopie), die Vergütung erfolgt über die pauschale Abgabe für Geräte, die Vervielfältigungen anfertigen können (§ 54 ff. UrhG) und § 52a UrhG (Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung), wobei die Vergütung durch Zahlung der Länder an die Verwertungsgesellschaften erfolgen soll.[3]
- Zwangslizenz - Eine Zwangslizenz wird zur Regelung der Nutzung von geschützten Werken verwendet, wenn der Allgemeinheit der Zugang zu bestimmten Werken erhalten werden soll, aber damit zu rechnen ist, dass Rechteinhaber und Nutzer sich über die Bedingungen der Nutzung einig werden. Bei einer Zwangslizenz muss der Nutzer die Erlaubnis des Urheber einholen. Dieser kann aber die Zustimmung zum Vertragsabschluss nicht verweigern. Beispiel: § 42a UrhG (Herstellung von Tonträgern) ist im Urhebergesetz die einzige Schranke, die in Form einer Zwangslizenz geregelt ist.[4]
Für Wissenschaft und Lehre besonders wichtige Schranken
Übersicht über die Schrankenregelungen des Urheberrechtsgesetzes
- Vorübergehende Vervielfältigungen, § 44a UrhG
- Rechtspflege und öffentliche Sicherheit, § 45 UrhG
- Vervielfältigungen zu Gunsten behinderter Menschen, § 45a UrhG
- Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, § 46 UrhG
- Schulfunksendungen, § 47 UrhG
- Öffentliche Reden, § 48 UrhG
- Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare, § 49 UrhG
- Berichterstattung über Tagesereignisse, § 50 UrhG
- Zitate, § 51 UrhG
- Öffentliche Wiedergabe, § 52 UrhG
- Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung, § 52a UrhG
- Wiedergabe von Werken an elektronischen Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven, § 52b UrhG
- Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch, § 53 UrhG
- Kopienversand auf Bestellung, § 53a UrhG
- Vervielfältigung durch Sendeunternehmen, § 55 UrhG
- Benutzung eines Datenbankwerkes, § 55a UrhG
- Vervielfältigung und öffentliche Wiedergabe in Geschäftsbetrieben, § 56 UrhG
- Unwesentliches Beiwerk, § 57 UrhG
- Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugänglichen Einrichtungen, § 58 UrhG
- Werke an öffentlichen Plätzen, § 59 UrhG
- Bildnisse, § 60 UrhG
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